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Scheingewinne beim Sächsischen Wirtschaftsdienst? Gefahr von Steuernachforderungen und Steuerstrafverfahren

Archivmeldung vom 04.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Ärger um den Sächsischen Wirtschaftsdienst ist auch nach dem Gerichtsurteil und der damit verhängten Haftstrafe gegen die Verantwortlichen des SWD nicht vorbei.

Den ohnehin schon geschädigten Anlegern droht nach Mitteilung des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS) nun auch noch ein Steuerstrafverfahren. Ausschlaggebend dafür sei die Frage, ob die Anleger des SWD die ihnen mitgeteilten „Scheingewinne“ in der Steuererklärung angegeben haben. „Ist dies nicht Fall, können die Finanzämter nicht nur eine entsprechende Nachversteuerung vornehmen, sondern darüber hinaus auch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung von Amts wegen gegen die Anleger in die Wege leiten“, erklärt Claudia Lunderstedt-Georgi, Geschäftsführerin des DVS.

Sollten die Anleger die als zu versteuerndes Einkommen angesehenen Gewinne nicht angegeben und somit auch nicht versteuert haben, drohen ihnen bei einer Verurteilung neben dem Totalverlust der Anlage sowohl eine Steuernachforderung als auch eine Geldstrafe sowie im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

„Wir empfehlen allen Anlegern, die mögliche Scheingewinne nicht in der Steuererklärung angegeben haben, daher, nicht tatenlos zu bleiben, sondern sofort Maßnahmen zu ergreifen, damit der Schaden nicht noch größer wird und ein Steuerstrafverfahren umgangen werden kann“, erklärt Lunderstedt-Georgi.

„Wir erachten die Geltendmachung von Steuernachzahlungen durch die Finanzämter in diesem Zusammenhang als rechtswidrig“. Dies zeige auch die neue Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach eine pauschale Versteuerung von Scheingewinnen nicht ohne weiteres angenommen werden dürfe. Es bedürfe vielmehr einer genauen Prüfung, in der in jedem Fall die individuellen Umstände berücksichtigt werden.

„Wir raten den Anlegern des SWD, die Unterlagen einer entsprechenden Prüfung unterziehen zu lassen“, so die DVS-Geschäftsführerin. „Nehmen Sie die Hilfe unserer erfahrenen Rechtsanwälte in Anspruch. Warten Sie nicht, bis das Finanzamt die Hand in Ihrer Geldbörse hat.“

Da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können nach wie vor die Forderungen – sofern dies noch nicht geschehen ist - noch zur Anmeldung gebracht werden. Claudia Lunderstedt-Georgi wies darauf hin, dass im Verfahren gegen die A. I. & F. Corporation, bei der auch Anleger der SWD betroffen waren, die Anleger bei einer Quote von 23% und einem Anlagewert von 10.000,00 € immerhin noch 2.300,00 € zurück erhalten hatten.

Quelle: Deutscher Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

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