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Kein Freibrief: Apothekerkammer Nordrhein verschickt erste Abmahnung wegen neuen Rx-Rabatten

Freigeschaltet am 23.07.2025 um 10:24 durch Sanjo Babić
Das Logo der Bundesapothekerkammer (BAK)
Das Logo der Bundesapothekerkammer (BAK)

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Preisbindung bei Arzneimitteln sorgt vielerorts für Verunsicherung. Dabei verstoßen bestimmte Boni auf rezeptpflichtige Medikamente nicht nur gegen die weiterhin im GKV-Bereich geltende Preisbindung, sondern auch gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot.

Das Heilmittelwerberecht und das Sozialgesetzbuch sprechen insofern eine deutliche Sprache. "Ausländische Versender werten die Entscheidung aus Karlsruhe als Freibrief für jegliche Art der Werbung mit Rx-Rabatten", so Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer und der Apothekerkammer Nordrhein. 

"Dabei übersehen sie, dass das Urteil des BGH über die aktuell geltende Rechtslage nichts aussagt. Wir und auch das Bundesgesundheitsministerium sind weiter der Ansicht, dass das aktuelle Rx-Boni-Verbot aus dem Sozialgesetzbuch im Bereich der GKV-Rezepte für alle gilt: Apotheken vor Ort und Versender. Weil seit dem Urteil die Rabatte auf Rezepte online wieder zunehmen, haben wir gestern die erste Abmahnung verschickt. Weitere werden folgen, sollten ausländische Versender an ihrer unzulässigen Werbepraxis festhalten", kündigt Dr. Hoffmann ein weiter konsequentes Vorgehen gegen die rechtswidrige Praxis der ausländischen Online-Versender an.

Nur wenige Stunden nach dem Urteil des BGH zur alten Rechtslage bei Arzneimittelrabatten hat ein niederländischer Versandhändler eine neue Rabattaktion gestartet - und wirbt mit Rezept-Boni von bis zu 15 Euro pro Arzneimittel. Die Aktion richtet sich an gesetzlich und privat Versicherte. "Wir bei der Apothekerkammer Nordrhein halten diese Werbung für gesetzeswidrig und haben über unsere Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen gestern die erste Abmahnung verschickt", erklärt die Justiziarin und Geschäftsführerin Recht, Dr. Bettina Mecking die Hintergründe. "Die neue Bonusaktion verstößt nach unserer Einschätzung gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Bonus stellt eine unzulässige Zuwendung im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dar - und zwar unabhängig davon, ob er später ausgezahlt oder auf Kundenwunsch mit einer Folgebestellung verrechnet wird."

Nach aktueller Rechtslage dürfen Boni und Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel nicht als Kaufanreiz für den Erwerb weiterer Produkte, unter anderem nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel, gewährt werden. Zwar erlaubt das Heilmittelwerbegesetz unter bestimmten Umständen Preisnachlässe - diese müssen aber sofort beim Kauf wirksam werden, was hier nicht der Fall ist, und stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass sie nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. "Dieser Versender gewährt den Bonus nicht direkt, sondern frühestens 14 Tage nach Bestellung. Der Kunde kann nun wählen, ob er ihn für einen Folgeeinkauf weiterer Produkte einschließlich nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel einsetzen oder den Betrag am Quartalsende und damit möglicherweise erst mit erheblichem zeitlichen Versatz ausgezahlt bekommen möchte. Damit wird zumindest auch der Absatz nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefördert", so Rechtsanwältin Dr. Bongers-Gehlert, die die AKNR bereits in einer Vielzahl von Verfahren vertreten hat.

Zudem sieht der Experte, Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, eine mögliche Irreführung von Privatversicherten: Erhalten sie nachträglich einen Nachlass auf den Preis des erworbenen Arzneimittels, indem sie aufgrund ihres Kaufes einen bestimmten Betrag auf ihr Bankkonto zurückerstattet bekommen, muss dieser Preisvorteil nach Einschätzung des Rechtsanwaltes gegenüber der privaten Krankenversicherung angegeben werden - was den Erstattungsbetrag verringert. Die Werbung suggeriert jedoch einen echten finanziellen Vorteil für den Patienten, der dann jedoch faktisch nicht eintritt.

Die Apothekerkammer Nordrhein kündigt an, weitere rechtliche Schritte einzuleiten - und betont: "Das aktuelle BGH-Urteil vom 17. Juli 2025 bezieht sich ausschließlich auf die alte Rechtslage. Die neuen Aktionen bewegen sich in einem anderen rechtlichen Rahmen - insbesondere im Heilmittelwerberecht, mit dem die Patientinnen und Patienten vor einer unsachlichen Beeinflussung geschützt werden sollen", so Dr. Bettina Mecking.

Quelle: Apothekerkammer Nordrhein (ots)

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