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84 Staaten beraten über Vernichtung von Streumunition

Archivmeldung vom 25.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Anlässlich der Berliner Konferenz des Auswärtigen Amtes zu Streumunition (25.-26.06.09.) fordert die internationale Kampagne zum Verbot von Streumunition (Cluster Munition Coalition) dazu auf, die Konvention über Streumunition (Convention on Cluster Munitions /CCM) unverzüglich zu ratifizieren, sowie deren Universalisierung und die Opferhilfe zu fördern.

Die Konvention tritt 6 Monate nach der 30. Ratifikation in Kraft. Bis heute haben 98 Staaten die Konvention unterzeichnet und 10 Länder haben sie ratifiziert.

"Die Vertragsstaaten müssen auf der Berliner Konferenz ihre Bestände an Streumunition offen legen, damit die Umsetzung der Konvention überhaupt verifiziert werden kann", fordert Thomas Küchenmeister vom Aktionsbündnis Landmine.de. Das Aktionsbündnis begrüßt grundsätzlich die Initiative des Auswärtigen Amtes, weil von der Konferenz auch ein Aufruf für eine Universalisierung der Verbotskonvention ausgehen wird. Die Bundesregierung wird dementsprechend aufgefordert, im Rahmen der VN-Waffenkonvention kein weiteres Abkommen über Streumunition zuzulassen, welches versucht Streumunition zu legalisieren.

Das deutsche Gesetz zum Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition, trat am 10. Juni 2009 in Kraft und untersagt Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen oder damit Handel zu treiben. Dabei wurde das Kriegswaffenkontrollgesetz um die Verbotsnorm für Streumunition erweitert. "Wer gegen das neue Gesetz verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren", erklärt Thomas Küchenmeister.

Das Herstellungsverbot bezieht sich nur auf das Endprodukt Streumunition einschließlich seiner explosiven Submunition. Die Herstellung von Vor- und Zwischenprodukten zur Herstellung von Streumunition ist weiterhin erlaubt. Das deutsche Gesetz untersagt zudem nicht, in ein Unternehmen zu investieren, das Streumunition herstellt, anbietet oder verkauft. "Grundsätzlich bleiben deutsche Hersteller von Streumunition unbehelligt, wenn sie ihre Produktion in einen Nichtvertragsstaat verlagern", beklagt Küchenmeister und fordert dazu auf, das deutsche Gesetz in der nächsten Legislaturperiode um ein Investmentverbot zu erweitern. Artikel 3 des Übereinkommens zu Streumunition schreibt die Vernichtung von Streumunitionsbeständen innerhalb einer Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des Übereinkommens vor. Das Übereinkommen deckt bislang etwa ein Drittel der weltweiten Lagerbestände an Streumunition ab.

Die Vernichtung der Streumunitionsbestände der Bundeswehr ist bis spätestens Ende 2015 vorgesehen. Dabei wird aber auch an die weitere Verwendung bestimmter Teile der zu zerstörenden Waffensysteme gedacht, z.B. MLRS-Artillerieraketen, die vermutlich mit der alternativen Streumunition SMArt 155 mm bestückt werden sollen. "Die Kosten für die Vernichtung der gut 400.000 Streumunitionen der Bundeswehr, inkl. gut 46 Mio. Submunitionen, werden sich auf mindestens 40 Mio. Euro belaufen", sagt Thomas Küchenmeister. Die Bestandszahlen der Bundeswehr werden offiziell bislang geheim gehalten.

Die im Aktionsbündnis Landmine.de zusammengeschlossenen Organisationen unterstützen auch die Forderung des Deutschen Bundestages nach mehr Transparenz in Bezug auf die Entwicklung und Neubeschaffung von alternativer Streumunition (z. B. Punktzielmunition des Typs SMArt 155). "Die Tatsache, dass die parlamentarische Auseinandersetzung über das Thema alternative Streumunition nicht mehr öffentlich stattfindet, trägt nicht gerade zur Vertrauensbildung in diese angeblich so sicheren Waffensysteme bei", beklagt Thomas Küchenmeister.

Artikel 21 der Konvention erlaubt es Vertragsstaaten, auch weiterhin an gemeinsamen Militäraktionen mit Nicht-Vertragsstaaten (z.B. den USA) teilnehmen zu können, bei denen diese Streumunition einsetzen. Das Aktionsbündnis teilt nicht die Auffassung der Bundesregierung, dass z.B. eine bloße Weitergabe von Einsatzbefehlen für Streumunition nicht gegen die Konvention verstößt. Dies stellt nach Auffassung von Landmine.de eine eindeutige Unterstützung, bzw. Veranlassung einer Tätigkeit dar, die grundsätzlich nach Artikel 1 einer Vertragspartei verboten ist. "Deutschland sollte unilateral und verbindlich erklären, zukünftig jegliche Beteiligung an Streubombeneinsätzen abzulehnen", fordert Thomas Küchenmeister.

Artikel 6 der Konvention fordert jeden Vertragsstaat auf, Ländern, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe zu leisten. "Die Forderung auch des Bundestages nach mehr Mitteln für die Opferbeihilfe und die Räumung von Blindgängermunition und Minen entspricht den Erfordernissen in den betroffenen Ländern", sagt Eva Maria Fischer von Handicap International Deutschland und fordert einen neuen Haushaltstitel für die Opferhilfe.

Quelle: Aktionsbündnis Landmine.de

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