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Neues Infektionsschutzgesetz ab 18.11? Zwangsimpfung, willkürliche Hausdurchsuchung und dauerhafter Notstand!

Archivmeldung vom 16.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Kräfte innerhalb der BRD neigen zum totalitären Faschismus - im Namen der Gesundheit (Symbolbild)
Kräfte innerhalb der BRD neigen zum totalitären Faschismus - im Namen der Gesundheit (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

"Es ist unglaubliches, das sich derzeit in Deutschland anbahnt und höchstwahrscheinlich auch in anderen europäischen Staaten Nachahmung finden wird: Am 18. November 2020 soll das Infektionsschutzgesetz im Bundestag geändert werden (siehe Tagesordnung*) und damit einem Ermächtigungsgesetz zur totalen Corona-Diktatur Tür und Tor öffnen." Darüber berichtet das Magazin "Unser Mitteleuropa" unter Berufung auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Weiter schreibt das Magazin: "Der Gesetzentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird von den Regierungsparteien CDU/CSU und SPD durchgepeitscht und offiziell das Grundgesetz ausschalten. Wie, lesen Sie hier:

Ziel der Gesetzänderung ist nichts anderes als die dauerhafte und gesetzlich verankerte Einschränkung unserer Freiheiten unter dem Deckmantel der „allgemeinen Gesundheit“. Schon die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kennt diesen Kniff, wiewohl die Anwendung in der Praxis umstritten ist (Art 2 4. ZPEMRK Freizügigkeit). Hier ein Auszug aus dem Gesetzentwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes:

Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung fallen

Im Artikel 7 des geplanten Gesetzes heißt es dann:

Artikel 7

Einschränkung von Grundrechten 

Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Wir können uns auf harte Zeiten einstellen!

Artikel 1 Nummer 17. „§ 28a 

Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2  
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV‑2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein 

1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, 

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit‑, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 

6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen, 

7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs, 

8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, 

9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel, 

10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, 

11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,

12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, 

14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,

15. Reisebeschränkungen.  
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 

Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.

Im Klartext bedeutet dies für jeden Bürger:

  • Die Körperliche Unversehrtheit fällt: das Regime kann jeden jederzeit testen, impfen oder andere Dinge mit ihm machen!
  • Die Unverletzlichkeit der Wohnung fällt: das Regime kann jederzeit mit Gesundheitsamt, Polizei oder Bundeswehr in die Wohnungen der Menschen. Es reicht der Verdacht, dass gegen Abstände, Maskenpflicht oder Teilnehmerzahl verstoßen wird.
  • Der Notstand wird gesetzlich sicher. Gerichte können nicht mehr gegen Versammlungsverbote oder Geschäftsschließungen entscheiden.

Anmerkung der Redaktion zu Leseranfragen: In zahlreichen Mails, die bei uns eingingen, drücken Leser aus, dass sie sich die Ungeheuerlichkeit  eines Impfzwanges nicht vorstellen können. Man fragt, ob hier nicht ein „Irrtum“ bzw. eine Fehlinterpretation vorliegen könne. Aufgrund solcher Zweifel  mögen die Leser sich die Ausführungen des Bundesministers für Gesundheit Jens Spahn im untenstehenden Video zu Gemüte führen.

Spahns Ankündigung dort, wie Impfverweigerer zu bestrafen sein werden, beweisen, dass a) dieser Maßnahme bereits schon vor Monaten geplant wurde und b), dass die jetzt geplante Umsetzung dieser Vergewaltigung der Bevölkerung keineswegs den aktuellen Umständen zu „verdanken“ ist. Hier läuft alles von langer Hand geplant. Spahn gab seine Drohung nämlich bereits im August (!) von sich.

Nachdem Spahn inzwischen selbst auf Corona positiv getestet wurde, drängt sich der Verdacht auf, dass er a) seine eigenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß  verinnerlicht hat, oder b), dass diese Maßnahmen  offensichtlich wirkungslos sind. Zumindest bei ihm.

Möge er mit seinem Ehemann in der gerade erworbenen 4 Mio. Euro teuren Villa in Berlin den Lockdown aussitzen, um nicht weiterhin unschuldige Bürger zu gefährden, so wie man uns das gerade eintrichtern will.


Am 18.11 findet in Berlin eine Großdemo gegen die Änderung des Infektionsschutzgesetz statt, über die wir alle Leser informieren wollen:


Quelle: Unser Mitteleuropa

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