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Bundestagswahl 2021: Am 5. September endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland

Archivmeldung vom 18.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Behördenschild des Bundeswahlleiters und des Statistischen Bundesamtes
Behördenschild des Bundeswahlleiters und des Statistischen Bundesamtes

Foto: Kandschwar
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Am 5. September 2021 endet die Frist für Deutsche im Ausland für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist Voraussetzung, um an der Bundestagswahl am 26. September 2021 teilnehmen zu können.

"Volljährige Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten, keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben und bei der Bundestagswahl 2021 wählen wollen, müssen so schnell wie möglich ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland beantragen", betont Bundeswahlleiter Georg Thiel. Der Antrag muss bis zum 5. September 2021 unterschrieben und im Original bei der Gemeinde eingehen. Auch Deutsche im Ausland, die bereits bei der letzten Bundestagswahl 2017 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, müssen zur Bundestagswahl 2021 erneut einen Antrag stellen.

Für Deutsche, die noch nie in Deutschland gemeldet waren und die wahlberechtigt sein könnten, stehen bezüglich der zuständigen Gemeinde Informationen im Internetangebot des Bundeswahlleiters bereit.

Weitere Informationen und das Antragsformular gibt es bei fast allen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder im Internetangebot des Bundeswahlleiters.

Einige deutsche Auslandsvertretungen bieten für deutsche Wählerinnen und Wähler ausnahmsweise für die Rücksendung der Wahlbriefe vom Ausland nach Deutschland die Mitbenutzung des amtlichen Kurierweges zum Auswärtigen Amt in Berlin an. Die Wahlbriefe müssen dann nicht frankiert werden. Es ist zu beachten, dass der amtliche Kurierweg alle ein bis zwei Wochen genutzt werden und mehrere Tage beanspruchen kann. Einzelheiten können bei der zuständigen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden. Eine Liste der betreffenden Auslandsvertretungen steht ebenfalls auf der Homepage des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2021 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich - allerdings nicht telefonisch - einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann gegebenenfalls auch über ein Online-Formular im Internet-Angebot der Gemeindebehörde gestellt werden. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Sofern sich ein entsprechender QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung befindet, kann dieser zur Antragstellung genutzt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.

Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)

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