Warken plant Verschärfungen bei Abgabe von Medizinalcannabis
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will laut dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes" massive Verschärfungen bei der Abgabe von medizinischem Cannabis durchsetzen. Das berichtet die Mediengruppe Bayern. Demnach soll die Verschreibung nur noch bei direktem Arztkontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch erfolgen können.
In den bestehenden Gesetzestext soll folgender Passus aufgenommen
werden: "Die Verschreibung von den in § 2 Nummer 1 genannten Blüten darf
nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem
Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis oder im
Hausbesuch erfolgen."
Auch Folgeverschreibungen bedürfen eines
direkten Kontaktes: "Für Folgeverschreibungen muss innerhalb der letzten
vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher
Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem
Patienten in derselben Arztpraxis oder im Hausbesuch stattgefunden
haben."
Bisher erfolgt die Abgabe auch nach Videosprechstunden,
oftmals befinden sich die Ärzte gar nicht in Deutschland, es werden
Privatrezepte ausgestellt. "Seit Inkrafttreten des CanG
(Cannabisgesetzes) ist zu beobachten, dass die Importe von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß
hinaus ansteigen", heißt es im Entwurf.
Laut dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat sich der Import vom
ersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent
gesteigert. Im gleichen Zeitraum sind die Verordnungen zulasten der GKV
aber nur um neun Prozent gestiegen. "Diese Inkongruenz legt nahe, dass
die steigenden Importzahlen insbesondere der Belieferung einer
zunehmenden Anzahl an Privatrezepten von Selbstzahlern außerhalb der
GKV-Versorgung dienen."
Auch die Abgabe wird streng reguliert.
Sie soll nur noch über die Apotheken erfolgen können: "Für die in § 2
Nummer 1 genannten Blüten ist ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht zulässig."
Als
Begründung wird auf die Suchtgefahr von Cannabis hingewiesen: "Hierbei
muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren
gesundheitlichen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die
Gehirnentwicklung bei jungen Menschen handelt, und dass dieses
Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig ist und
somit ausschließlich in der Non-Label-Anwendung ohne eine im Rahmen
einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen
Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben wird." Diese
"Sonderstellung" von Cannabis mache "besondere Maßnahmen zur
Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung und damit zugleich
der Patientensicherheit erforderlich".
Quelle: dts Nachrichtenagentur