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Bunker im Garten: Zivilrechtliche Auseinandersetzung um Gewährleistungsausschluss

Archivmeldung vom 10.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Beim Verkauf von Grundstücken oder Bestandsimmobilien wird in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für vorhandene Mängel haftet - außer, er hat diese gekannt und dem Erwerber arglistig verschwiegen. Dann kann er schadenersatzpflichtig werden. Doch wo genau liegen die Grenzen des arglistigen Verschweigens? Das musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat entscheiden.

Der Fall: Ein Grundstückskäufer bemerkte nach Vertragsabschluss, dass sich im Garten seines neuen Anwesens ein unerwarteter und höchst unerwünschter "Gegenstand" befand: ein Bunker, der noch aus dem Zweiten Weltkrieg stammte. Dieser Bunker erhöhte die Kosten für die Nutzung des Grundstücks erheblich, denn er musste erst aufwändig entfernt werden. Der Erwerber machte geltend, ihm sei das Vorhandensein des unterirdischen Schutzraumes verschwiegen worden. Stattdessen sei nur von einem Kartoffelkeller die Rede gewesen, der leicht zu beseitigen sei. Deswegen forderte er gut 20.000 Euro Schadenersatz.

Das Urteil: Die Forderung des Käufers wurde letztendlich nicht erfüllt. Der Sachverhalt habe sich hier nicht mehr genau aufklären lassen, stellte das Gericht fest. Und das gehe zu Lasten desjenigen, der das Grundstück erworben habe. Die Brandenburger Richter urteilten, dass in solchen Fällen vom Käufer grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nachgewiesen werden müssten. Ganz besonders betreffe das die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 5/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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