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Umbaukosten gestreckt

Archivmeldung vom 06.06.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.06.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Menschen mit einer Behinderung kommen unter bestimmten Umständen gar nicht darum herum, ihre Immobilie in großem Stil umzubauen, wenn sie weiterhin darin wohnen wollen. Der Fiskus erkennt die Ausgaben dafür häufig als außergewöhnliche Belastung an. Doch was geschieht, wenn die investierten Beträge gar nicht innerhalb eines Steuerjahres abgesetzt werden können? Dafür hat ein Fachgericht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine großzügige Lösung gefunden.

Der Fall: Ein Hauseigentümer investierte erhebliche Summen, um trotz seiner schweren Behinderung längerfristig im eigenen Heim bleiben zu können. Für die Barrierefreiheit (Treppenlift, Rollstuhlrampe, Aufzug) gab er insgesamt 135.000 Euro aus. Diese Summe hätte er als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, doch seine gesamten Einnahmen im betreffenden Jahr betrugen nur rund 43.000 Euro. Deswegen stellte er den Antrag, die Ausgaben steuerlich auf mehrere Jahre verteilen zu dürfen. Der Fiskus lehnte das ab.

Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts Saarbrücken akzeptierten eine Verteilung der Kosten auf fünf Jahre. Der Steuerzahler konnte sich also jedes Jahr einen Betrag in Höhe von 27.000 Euro anrechnen lassen. Ursprünglich hatte er das auf zehn Jahre strecken wollen, doch soweit wollte ihm die Rechtsprechung nicht entgegen kommen.

(Finanzgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 K 1308/12; Revision zum BGH als unzulässig abgelehnt, Aktenzeichen VI R 68/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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