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Entmüllung als Privatvergnügen

Archivmeldung vom 07.07.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.07.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antreten eines Erbes stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Doch dazu zählt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn vor dem Weiterverkauf eines geerbten Hauses dieses erst einmal komplett entmüllt werden muss.

Der Fall: Zunächst mal freute sich ein junger Mann, als er das Häuschen seines Onkels, eines kinderlosen älteren Herrn, erbte. Beim genauen Hinsehen stellte er dann aber fest, dass die Immobilie komplett vermüllt war. Der Eigentümer hatte offensichtlich niemals etwas weggeworfen. Ehe an eine Veräußerung des Hauses (am Ende für 56.500 Euro) zu denken war, musste erst einmal eine Spezialfirma für fast 18.000 Euro den gesamten Abfall entsorgen. Diese Summe wollte der Neffe von der fälligen Erbschaftssteuer absetzen.

Das Urteil: Die Grenzen dessen, was ein Erbe als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen könne, seien sehr eng gesteckt, entschied das Finanzgericht in Stuttgart. Dazu zählten eigentlich nur Ausgaben, die zwangsläufig auf einen Erben zukommen - wie etwa die Kosten der Eröffnung des Testaments, für den Erbschein und das Umschreiben des Grundbuches. Die Entrümpelung falle nicht darunter, der Neffe habe sein Erbe ja durchaus im vorhandenen Zustand antreten können.

(Finanzgericht Stuttgart, Aktenzeichen 7 K 1377/14)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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