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Ein Dach ohne Zustimmung

Archivmeldung vom 07.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wenn sich mehrere Eigentümer eine Wohnanlage teilen, dann bleiben Konflikte manchmal nicht aus. Vor allem, wenn die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Eindeutig zu weit geht es nach Überzeugung der Rechtsprechung, wenn jemand eigenmächtig eine Terrassenüberdachung errichtet.

Das hatte einer der Eigentümer auf der ihm zustehenden Gartenfläche getan. Ein Balken berührte dabei die Außenwand des Gebäudes. Die anderen Wohnungseigentümer sahen das sehr kritisch, doch der Dach-Konstrukteur wollte nicht von seiner Anschaffung lassen. Deswegen wurde der Fall am Ende auf höchstrichterlicher Ebene geklärt. Im schriftlichen Urteil hieß es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unmissverständlich: "Die Errichtung einer Terrassenüberdachung überschreitet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von dem Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst." Unter anderem, so die Richter, könnten später Probleme bei Instandsetzungsarbeiten an der Hausfassade auftreten.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 25/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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