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Rollator-Parkplatz: Mieterin durfte Gehhilfe neben der Haustür abstellen

Archivmeldung vom 06.05.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Inzwischen haben wir uns längst daran gewöhnt, dass viele ältere Menschen mit einem Rollator unterwegs sind. Nur auf diese Weise können sie oft noch mobil sein. Doch was geschieht mit dieser Gehhilfe, wenn sie gerade nicht gebraucht wird?

Genau darum drehte sich ein Prozess vor dem Amtsgericht. Ein Hauseigentümer wollte es seiner Mieterin nämlich verbieten, dass sie ihren Rollator rechts neben der Haustür abstellte. Das versperre den Weg zum Keller. Stattdessen bot er an, das Gerät in einem weiter entfernten Schuppen unterzubringen oder es in jedem Einzelfalle in die Wohnung tragen zu lassen. Mit beidem war die Mieterin nicht einverstanden. Das zuständige Gericht sah es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ebenso. Zwar scheide der Platz rechts neben der Haustür tatsächlich wegen des Kellerzugangs aus. Aber links neben der Tür dürfe der Rollator künftig abgestellt werden.

(Amtsgericht Recklinghausen, Aktenzeichen 56 C 98/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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