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Ein Brand und seine Folgen

Archivmeldung vom 07.04.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.04.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Auch wenn der Mieter selbst einen Brand verursacht hat, kann es sein, dass der Vermieter über seine Versicherung für den Schaden aufkommen muss. So lautet nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines höchstrichterlichen Urteils. Im konkreten Fall war die Gebäudeversicherung zuvor auf die Mieter eines Mehrparteienhauses umgelegt worden.

Der Fall: Die zwölfjährige Tochter eines Ehepaares hatte einen Küchenbrand verursacht. Sie hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und dann kurzfristig das Zimmer verlassen. Das Öl entflammte, es kam zu einem Brand. Anschließend wurde darum gestritten, welche Versicherung denn eigentlich für das Begleichen dieses aus leichter Fahrlässigkeit entstandenen Schadens zuständig sei. Die Haftpflichtversicherung der Eltern? Die Gebäudeversicherung des Vermieters? Man konnte sich nicht einigen.

Das Urteil: Ein entscheidender Faktor für die BGH-Richter war es, dass die betroffenen Mieter (wie alle anderen Mieter) zuvor für die Gebäudeversicherung auf dem Wege der Umlage aufgekommen waren. Der Brandschaden passe zudem in den vereinbarten Versicherungsschutz. Aus diesen beiden Gründen sei es dem Eigentümer zuzumuten, dass er diese Versicherung auch tatsächlich in Anspruch nehme und so den Mangel an der Mietsache beseitige.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 191/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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