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Kein Widerrufsrecht bei Fertigung nach Kundenwunsch

Archivmeldung vom 15.04.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.04.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Wird ein Sofa nach den Wünschen des Kunden und in besonderen Farbmustern speziell für ihn angefertigt, kann der Kunde den Kaufvertrag nicht nach den Regeln des Fernabsatzrechts ohne Weiteres widerrufen. Wie das Landgericht Düsseldorf nach D.A.S. Angaben entschied, ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn für den Kunden die Fertigung auf Bestellung erkennbar war.

Hintergrundinformation:

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen – darunter fallen alle Bestellungen im Rahmen von Online-Shopping und telefonischen Kaufvertragsabschlüssen – haben die Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach ist ein Widerruf ohne Begründung in Textform innerhalb von 14 Tagen möglich. Diese Frist beginnt nicht vor Eingang der Waren beim Empfänger. Ein „Haken“ besteht jedoch darin, dass dieses Widerrufsrecht in einer Reihe von Fällen gesetzlich ausgeschlossen ist – z.B. bei der Lieferung von DVDs und CDs, von Computersoftware und von Produkten, die nach den Angaben eines Kunden speziell für ihn angefertigt werden.

Der Fall:

Der Kläger hatte per Onlinekauf ein Sofa erworben, bei dem er aus 578 Farbvarianten wählen konnte. Er suchte sich eine besonders individuelle Farbkombination aus. Die Lieferzeit betrug 12 bis 16 Wochen. Das Sofa gefiel dem Kunden jedoch nicht – er widerrief den Kaufvertrag und verlangte vom Hersteller nicht nur den Kaufpreis zurück, sondern auch die Kosten für Rücksendung und Einlagerung des Sofas.

Das Urteil:

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Sofa hier nach den Vorgaben des Kunden speziell angefertigt worden sei. Dies sei für den Kläger auch erkennbar gewesen – schon anhand der langen Lieferzeit. Auch habe dieses Sofa nicht zu den Standard-Produktlinien des Herstellers gehört, sondern sei unter der Bezeichnung „Sofas Exklusiv“ angeboten worden. Die hier gewählte Farbkombination habe es erst einmal gegeben – bei diesem Kunden. Ein Verkauf des Sofas an jemand anderen sei fast ausgeschlossen. Der Online-Shop habe die langen Lieferzeiten auf einer verlinkten Unterseite damit erklärt, dass die Möbel individuell angefertigt würden.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 23 S 111/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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