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Der Krim-Konflikt, eine völkerrechtliche Analyse

Archivmeldung vom 13.01.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.01.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Wladimir Putin am 9. Mai 2014. Blumen am Denkmal für die Verteidiger von Sewastopol in 1941-1942
Wladimir Putin am 9. Mai 2014. Blumen am Denkmal für die Verteidiger von Sewastopol in 1941-1942

Foto: Kremlin.ru
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Will man sich dem Themenkomplex Ukraine-Russland-Krim vorurteilsfrei nähern in dem ernsthaften Bestreben, gangbare Lösungswege aufzuzeigen, muss zuerst ein Tabu gebrochen werden. Es gilt, ein zentrales Denkschema in der deutschen Außenpolitik zu durchbrechen, jenes Credo nämlich, ohne das man sich offensichtlich nicht mehr zu Wort melden darf. Gemeint ist die einseitige Schuldzuweisung an Russland, gleichgültig um welches Thema es gerade geht. Hier wurde das politische Denken tief geprägt von einer permanenten Denkvorgabe durch die Kräfte, die schon seit vielen Jahren gezielt und bewusst auf genau die Lage hingesteuert haben, in der wir uns heute befinden.

Karte der Halbinsel Krim
Karte der Halbinsel Krim

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Selbstverteidigungsgruppe mit Schutzschilden in den Farben der Autonomen Republik Krim
Selbstverteidigungsgruppe mit Schutzschilden in den Farben der Autonomen Republik Krim

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Man fühlt sich erleichtert ob der Erklärung gegen den Krieg aus dem Munde bedeutender Politiker, Intellektueller und Künstler. Ukraine-Krise – „Wieder Krieg in Europa? Nicht in unserem Namen!“ Initiiert wurde der Aufruf vom früheren Kanzlerberater Horst Teltschik (CDU), dem früheren Verteidigungsstaatssekretär Walther Stützle (SPD) und der früheren Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer (Grüne). Unterzeichnet haben den Text unter anderem die ehemaligen Regierungschefs von Berlin und Brandenburg, Eberhard Diepgen und Manfred Stolpe, der ehemalige SPD-Vorsitzende Hans-Jochen Vogel, Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder, Alt-Bundespräsident Roman Herzog, der Schauspieler Mario Adorf, Antje Vollmers und Wim Wenders.
Keine Frage, der Appell zur Rückkehr zu einer Ost-West-Entspannungspolitik ist die einzig mögliche konstruktive Orientierung deutscher Außenpolitik. Der Aufruf, endlich die internationalen Zusagen einzuhalten, die am Ende des kalten Krieges, also vor beinahe 25 Jahren, vereinbart wurden, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung! Eine Nichteinhaltung von internationalen Zusagen, auf deren Grundlage die größten Umwälzungen der Nachkriegszeit stattfanden, ist gleichbedeutend mit einem schweren Vertragsbruch. Dies müssten die Regierungen der EU- und NATO-Staaten eingestehen, ehe sie Russland mit dem Vorwurf von Vertragsbrüchen zu isolieren versuchen. Die Vorwürfe gegen Russland sind nicht zu trennen vom Vertragsbruch (= der Nichteinhaltung internationaler Zusagen) seitens des Westens nach dem Ende des kalten Krieges.

Horst Teltschik begründete die Initiative so: „Uns geht es um ein politisches Signal, dass die berechtigte Kritik an der russischen Ukraine-Politik nicht dazu führt, dass die Fortschritte, die wir in den vergangenen 25 Jahren in den Beziehungen mit Russland erreicht haben, aufgekündigt werden…“

Die Krim-Frage und das Völkerrecht

Wie die Verfasser des Appells richtig zum Ausdruck brachten, kommen und gehen die politischen Repräsentanten, doch die Völker bleiben. Von daher ist es den Versuch wert, das Ganze mal unter dem Blickpunkt a) der Geschichte und b) des universellen Völkerrechts zu betrachten. Nur so wird man der Krim-Frage gerecht.

Wieso eigentlich ist die Krim Teil der Ukraine? War sie nicht immer Teil Russlands? Seit über 250 Jahren? Ja schon, doch 1954 hat der Präsident der damaligen Sowjetunion, Nikita Chruschtschow, einen Teil des russischen souveränen Territoriums – die Krim – an den Staat Ukraine verschenkt. Am 29.02.1954 dekretierte das Präsidium des Obersten Sowjet der UDSSR die Übergabe der Krim an die Ukraine. (1) Die Stadt Sewastopol war von dieser Schenkung allerdings ausgenommen, was im Juli 1993 vom russischen Parlament bestätigt wurde. (2)War das ein völkerrechtlich legitimer Akt? Kann der Präsident eines Landes dem Präsidenten eines anderen Landes ein Teil des souveränen Staatsgebietes schenken?

Kann man ein Staatsgebiet einfach so verschenken?

Eine Nation durchlebt im Lauf ihrer Geschichte die verschiedensten Gesellschaftssysteme und Regierungsformen, doch ihr souveränes Staatsgebiet bleibt rechtlich – völkerrechtlich – untrennbar mit ihr verbunden. Es ist ihr unveräußerlicher, gemeinsamer historischer Besitz. (3) Es sei denn, der Nation werden Teile davon durch Krieg entrissen. Das ist widerrechtlich. Teile davon zu veräußern, zu verschenken, ist völkerrechtlich ebenso widerrechtlich. Nach den Vorgaben des Völkerrechts muss eine Bevölkerung zur Abtrennung von einem bestehenden Staatsgebiet (oder von einer Staatenföderation) zumindest eine Volksabstimmung durchführen und dann seine Unabhängigkeit erklären.(4) Doch hier befindet sich das Recht auf Selbstbestimmung der Völker (5) im Konflikt mit dem Recht auf Unteilbarkeit des souveränen nationalen Staatsgebietes. Beide Begriffe finden sich in der KSZE-Schlussakte von 1975. (5 ) Beide Konzepte waren unsere Hauptargumente bis zum Fall der Mauer. Wenn wir heute die Schenkung der Krim als rechtmäßig anerkennen, hätten wir damals die Teilung Deutschlands auch als rechtmäßig anerkennen müssen. Oder umgekehrt: Wenn Deutschland unteilbar ist, müsste die Abtrennung der Krim von Russland 1954 mit den gleichen Kriterien beurteilt werden.

Nach welchen völkerrechtlichen Prinzipien hat Chruschtchow die Krim „verschenkt“? Wurde damals eine Volksabstimmung durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Wurde die Krim daraufhin zu einem unabhängigen Staat erklärt, dessen Bürger anschließend den Anschluss an die Ukraine beantragten? Haben die Bürger der Ukraine damals darüber abgestimmt, ob sie damit einverstanden sind? In welcher Form? – Nichts dergleichen ist geschehen! Der Vorgang respektierte noch nicht einmal die damals in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Gesetze. (5)

Die Krim-Schenkung muss neu bewertet werden

Wir sprechen von einer Zeit, in der sich das in der UdSSR herrschende Gesellschafts- und Wirtschaftssystem in voller Machtentfaltung befand, aber auch von einer Zeit des Wiederaufbaus und der Überwindung des traumatischen Verlustes von weit über 20 Millionen russischen Kriegsopfern. Wer definierte damals das Völkerecht nach welchen Kriterien, und wer konnte wo vor Gericht ziehen, um gegen dessen Verletzung zu klagen? In der damaligen Zeit herrschte in der Sowjetunion eine Vorstellung vom Vorrang der Systeminteressen gegenüber zweitrangigen nationalen Interessen, was auch das sowjetische Verständnis von Völkerrecht in diesem Sinne prägte.

Die westliche Welt, die im kalten Krieg jahrzehntelang die ideologischen Grundlagen der Sowjetunion anprangerte, hat es bis heute geflissentlich versäumt, solche ideologisch motivierten Relikte wie die Krim-Schenkung nach der Auflösung der Sowjetunion völkerrechtlich neu zu bewerten und entsprechend als illegal zu erklären. Was würden die Staaten der Welt heute dazu sagen, wenn eine Regierung – ohne ihre Bevölkerung zu fragen – einfach einen Teil des Staatsbereiches einem anderen Staate übereignete? Ein solches Vorgehen würde niemals von der UNO anerkannt werden, und hätte gewiss auch keinen Bestand vor dem Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg.

Deutschland hätte nicht schweigen dürfen

Wenn es uns zupass kommt, wie in diesem Fall, bescheinigen wir der Sowjetunion auch im Nachhinein noch vökerrechtsmäßiges Handeln, und niemand in Deutschland, in Europa oder in den USA meldet auch nur den geringsten Zweifel an. Geflissentlich breitet man den Mantel des Schweigens über dieses völkerrechtlich problematische Thema, denn fest steht: Nach internationalem Recht war die Schenkung der Krim ein illegaler Akt – daran ist nicht zu rütteln. Bedauerlicherweise hat auch die deutsche Außenpolitik bis heute dazu geschwiegen. Hätte doch deren entsprechende Würdigung dieser historischen Tatsache im Rahmen der politischen Bewertung der Krim-Krise zu einer gerechteren Darstellung der Geschichte beigetragen und somit auch zu einer ausgewogeneren Urteilsfindung in Bezug auf den Anschluss der Krim an Russland. Damit wäre der heutigen kriegerischen Eskalation und Sanktionsspirale gegen Russland von Anfang an die Spitze genommen worden. Man kann nicht eine politische Linie der De-Eskalation verfolgen wollen und gleichzeitig die ganze Wucht polemischer, aggressiver und unhistorischer Schuldzuweisung als Druckmittel einsetzen.

Die völkerrechtswidrige Anbindung der Krim an die Ukraine (ohne Sewastopol) bei Nicht-Berücksichtigung des Bevölkerungswillens rechtfertigt den Begriff der Zwangsintegrierung in die Ukraine. Seit der Auflösung der Sowjetunion entzündete sich daran eine permanente und sich stetig zuspitzende Auseinandersetzung zwischen der Ukraine und der Krim, wobei letztere in wechselhaften Schritten eine Loslösung von der Ukraine und eine Anbindung an die Russische Föderation bei Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anstrebte. (2)

Die Autonomiebestrebungen der Krim sind nicht neu

Es sei hier daran erinnert, dass schon vor 23 Jahren, am 20. Januar 1991, die Krimbevölkerung in einem Referendum für die Errichtung einer Autonomen Republik im Bund der Staaten der Sowjetunion stimmte.(2) Auch dieser Vorgang verdeutlicht, dass die Krim-Bevölkerung schon seit langem aus der Zwangsintegrierung ausbrechen wollte. 1992 verabschiedete die Krim dann eine Verfassung der Eigenstaatlichkeit. Nach Auflösung der Sowjetunion und auf Druck der Ukraine wurde diese wenig später jedoch wieder zurückgenommen und die Krim dann zur einzigen autonomen Republik im Rahmen des ukrainischen Staates umgewandelt, wobei der Autonomie-Status seitens der Krim-Bevölkerung als weitgehende Souveränität verstanden wurde. In den darauffolgenden Jahren gab es mehrfache Konflikte um die erneute Konstituierung der Verfassung von 1992, um den Zwang zur Unterordnung unter die ukrainische Rechtsprechung und die Ausgestaltung des Autonomiestatus, die Anerkennung eigener Wahlen, etc. 1994 wurde in einer erneuten Volksabstimmung für eine erweiterte Autonomie gestimmt. Die Regierung und das Parlament in Kiew haben solche Schritte stets für verfassungswidrig erklärt, drohten auch mit dem Entzug des Autonomiestatus. (2+5)

Das Referendum der Krimbevölkerung 1991 beendete formal die Etappe der illegalen Schenkungssituation an die Ukraine. Gleichwohl sind alle weiteren historischen Ereignisse eine Folge davon. Auch der Zustand des scheinbar widerspruchslos hingenommenen Status Quo, der bis zu diesem Zeitpunkt ein Gewohnheitsrecht der Ukraine geschaffen hätte (6), wurde beendet und zumindest teilweise in Frage gestellt. Denn wenn eine Bevölkerung mit überwiegender Mehrheit eine Entscheidung gegen den herrschenden Status Quo trifft, verdeutlicht das eine zumindest seit längerer Zeit bestehende innere Opposition dagegen. Die Verabschiedung einer Verfassung mit dem Ziel der Eigenstaatlichkeit 1992 zeigt, dass das Referendum mit der klaren politischen Zielvorgabe einer endgültigen Unabhängigkeit von der Ukraine verbunden war.

Auch die Ukraine nutzte das Instrument des Referendums

Unklar ist, ob die Ukraine dieses Referendum anerkannt hat. Allerdings vollzog sie elf Monate später, am 1. Dezember 1991, selbst ein eigenes Referendum zur Loslösung von der Sowjetunion.(2) Daran wird deutlich, dass auch die Ukraine die völkerrechtliche Bedeutung einer Volksabstimmung für eine territoriale Loslösung sehr wohl für sich instrumentalisierte, wenn es ihren Interessen entsprach. Sie missachtete dabei auch die interne Rechtslage der Sowjetunion. Die vorherige Unabhängigkeitserklärung und dieses Referendum bedeuteten die größte territoriale Sezession in der Geschichte Osteuropas und die faktische Auflösung der Sowjetunion. Genau das, was sie heute der Krim-Bevölkerung und der Donbass-Bevölkerung vorwirft und mit bislang über 4.700 (UNO, Dezember 2014) getöteten Zivilisten „bestraft“.

Die Sichtweise der Zwangsintegrierung der Krim wird schließlich durch das Referendum vom 16. März 2014 erneut bestätigt, in dem sich ohne Zweifel eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung für einen Anschluss an die Russische Föderation aussprach und gegen ein Verbleiben in der Ukraine. Aufgrund der zahlreichen Unabhängigkeitsbestrebungen der Krim zur Loslösung von der Ukraine in den vergangenen 24 Jahren konnte sich kein Gewohnheitsrecht im Sinne eines beiderseitig akzeptierten Status Quo entwickeln, was den Anspruch der Ukraine heute unter diesem Gesichtspunkt völkerrechtlich stärken würde.

Es ist unbestreitbar: Wo der territoriale Anspruch eines Staates (der Ukraine in Bezug auf die Krim) auf einer völkerrechtlich so wechselhaften und widersprüchlichen Geschichte beruht, handelt es sich zumindest um ein geschwächtes Argument, das keine automatischen Antworten erlaubt, und erst recht keine Sanktionen.Dennoch werden heute wirtschaftliche Sanktionen gegen die Krim-Bevölkerung verhängt – ein Vorgehen, das an die Belagerung mittelalterlicher Städte erinnert, mit dem Ziel, die Bewohner durch Hunger in die Knie zu zwingen. Wenn die Mehrheit der Menschen auf der Krim ihren Willen rückgängig machen wollte, könnte sie das ja tun. Aber kann man sie dazu zwingen? Mit einem Feldzug wirtschaftlicher Zerstörung? Genauso wie man die Bevölkerung im Donbass mit Bombardierungen zur Meinungsänderung zwingen will?

Fragwürdiger Vorwurf der Annexion

Der heutige Annexionsvorwurf an Russland ist juristisch-völkerrechtlich gesehen ein zumindest widersprüchliches Thema und rechtfertigt keine einseitige Schuldzuweisung. Dies muss auch in den offiziellen Verlautbarungen deutscher Außenpolitik zum Ausdruck gebracht werden. Man muss sich dazu bekennen, wenn man mit Russland wieder in einen sinnvollen und konstruktiven Dialog treten will.

Der interessante Artikel von Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg vom 07.04.2014 (7): Kühle Ironie der Geschichte rückt die fälschlich angewandten Kategorien des Völkerrechts und deren Deutungen im Fall der Krim zurecht. Demzufolge ist der Begriff der Annexion unrichtig, seine Benutzung äußerst gefährlich. Eine Annexion bedeutet eine gewaltsame, militärische Aneignung eines Territoriums durch einen fremden Staat und erlaubt eine militärische Gegenreaktion (auch mit Intervention dritter Staaten). Zitat: „Eine Erlaubnis zum Krieg auch ohne Billigung durch den Weltsicherheitsrat“.

Was auf der Krim stattfand, war jedoch ein Referendum, eine Sezession und ein Beitritt zu einer Staatenunion. Zitat: „Das schließt eine Annexion aus, und zwar selbst dann, wenn alle drei völkerrechtswidrig gewesen sein sollten. Der Unterschied zur Annexion, den sie markieren, ist ungefähr der zwischen Wegnehmen und Annehmen. Auch wenn ein Geber, hier die De-Facto-Regierung der Krim, rechtswidrig (gegen die Konstitution der Ukraine) handelt, macht er den Annehmenden nicht zum Wegnehmer. Man mag ja die ganze Transaktion aus Rechtsgründen für nichtig halten. Das macht sie dennoch nicht zur Annexion, zur räuberischen Landnahme mittels Gewalt, einem völkerrechtlichen Titel zum Krieg.”

Die russische Militärpräsenz außerhalb des Pachtgebietes an den Tagen des Referendums und die Folgeschritte.

Zitat: „Die Zwangswirkung der russischen Militärpräsenz bezog sich weder auf die Erklärung der Unabhängigkeit, noch auf das nachfolgende Referendum. Sie sicherte die Möglichkeit des stattfindens dieser Ereignisse; auf deren Ausgang nahm und hatte sie keinen Einfluss. Adressaten der Gewaltandrohung waren nicht die Bürger oder das Parlament der Krim, sondern die Soldaten der ukrainischen Armee. Was so verhindert wurde, war ein militärisches Eingreifen des Zentralstaats zur Unterbindung der Sezession. Das ist der Grund, warum die russischen Streitkräfte die ukrainischen Kasernen blockiert und nicht etwa die Abstimmungslokale überwacht haben.

Anders ausgedrückt: Ihre Präsenz rechtfertigt nicht den Begriff der Annexion.

Wobei angemerkt sei, dass von den 18.000 auf der Krim stationierten ukrainischen Soldaten im Verlauf des Sezessionsprozesses 13.500 sich der russischen Armee anschlossen und nur 4.500 ihr freies Geleit in die Ukraine wahrnahmen. In keinem Fall kam es zu Gewaltakten zwischen den ukrainischen und russischen Soldaten. Der Vorgang insgesamt bedeutet nicht, dass Russland im Fall der Krim keine Rechtsverstöße begangen hätte. Doch sie sind anderer Natur, und werden vom Völkerrecht anders bewertet. (7)

Das Budapester Memorandum und seine Nichteinhaltung

Das Budapester Memorandum von 1994 wurde als Ergebnis der Verhandlungen über die Rückgabe der Atomwaffen von der Ukraine an die Russische Föderation von den USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und der Ukraine unterzeichnet. Darin wird die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Ukraine garantiert und die Respektierung ihrer Grenzen. Das Budapester Memorandum garantiert aber auch die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit (Neutralität) der Ukraine (Art.2f) und respektiert damit auch die Sicherheitsinteressen Russlands. Der Vertrag ist ein Ganzes, dessen Teile voneinander abhängen.

Der Beitritt der Krim in die Russische Föderation und deren Ratifizierung durch Moskau wird als Bruch des Abkommens, als Nicht-Respektierung der Grenzen der Ukraine durch Russland verurteilt. Ob die komplizierte jahrzehntelange Geschichte des Konflikts das so rechtfertigt, und welche Faktoren dabei sonst noch eine Rolle spielen, ist nach Darlegung aller hier vorgetragenen Argumente zu prüfen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Abkommen die Sicherheitsinteressen beider Vertragssubjekte (Ukraine und Russland) gleichberechtigt bedacht wurden. Die politische, wirtschaftliche und vor allem militärische Neutralität der Ukraine sind dabei unverzichtbare Elemente. Sie wurden seit Anfang 2014 in einem radikalen Umschwung vom Tisch gewischt. Die zentrale politische Losung der Ukraine war und ist der Beitritt in die EU, die Europafahne weht vor dem dortigen Parlament. Im Verlauf des Jahres 2014 wurden alle Wege zu einem Beitritt der Ukraine sowohl in die EU als auch in die NATO geebnet. Die Ukraine hat vor kurzem ihren Status als neutralen Staat offiziell beendet. Die angestrebte Mitgliedschaft in der EU beinhaltet auch die Integration in die EU-Militärstruktur ESVP und somit ein weiteres Element der Bedrohung russischer Sicherheitsinteressen. Doch die beschlossene Verlegung von schnellen Einsatztruppen der NATO in die Nähe der russischen Grenze übertrumpfen das militärische Element des EU-Beitritts noch weiter. Nun stellt sich am Jahresende 2014 erneut die Frage: Wer verletzte wie, wann und wodurch das Budapester Abkommen? Beide Seiten haben daran ihren Anteil. Das Gleiche gilt übrigens auch für den Vorwurf der Verletzung der KSZE-Schlussakte von 1975.

Die Sicherheitsinteressen Russlands ernst nehmen

Die im Budapester Memorandum zum Ausdruck gebrachten russischen Sicherheitsinteressen müssen respektiert werden, denn sie sind vernünftig. Die dort geforderte Neutralität der Ukraine folgt dem elementaren Prinzip, dass nur ein Gürtel neutraler Staaten entlang der langen Westgrenze Russlands auf Dauer den Frieden in Europa sichern kann. Jedes Schulkind lernt, was ein Pufferstaat ist. Es meint eine neutrale Zone zwischen zwei Machtblöcken. Ohne neutrale Pufferstaaten kann heute jeder gefälschte oder reale kleine militärische Zwischenfall in einen internationalen NATO-Krieg ausarten. Der geforderte NATO-Beitritt der Ukraine erhöht diese Gefahr ins Extreme. Deshalb ist für Russland logischerweise eine neutrale, stabile Ukraine wünschenswert. Das beinhaltet auch eine autonome Verwaltung des Donbass im Rahmen einer ukrainischen Föderation unter Wahrung von Sicherheitsgarantien für die Bevölkerung – und keine Einverleibung in russisches Staatsgebiet. Das Konzept wurde gerade auch in den Minsker Gesprächen vor allem von Russland vorgetragen (entgegen anderer Forderungen der Separatisten) und entspricht den Vorschlägen der KSZE-Dokumente über autonome Selbstverwaltung von Minderheiten im Rahmen eines Staatsgebietes. (5)

Eine glaubwürdige Ost-Politik tut Not

Die angeblichen „Restaurationsgelüste“ Russlands, die täglichen medialen Beschwörungen einer geplanten „Invasion“ der Ukraine ergeben keinen militärstrategischen Sinn. Wozu sollte sich das größte Land der Erde für ein paar Quadratkilometer der Ukraine einen Krieg mit dem Westen einhandeln? Außerdem würde dadurch erste recht keine Pufferzone hergestellt, und die Sicherheitsbedürfnisse Russlands wären erst recht nicht geschützt. Der Schaden wäre erheblich grösser als der vermeintliche Nutzen. Russland braucht Frieden und Stabilität, um sich wirtschaftlich entwickeln zu können. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Es handelt sich hier keinesfalls um eine willkürliche Spekulation, sondern es findet seinen Ausdruck im Budapester Memorandum und entspricht darüber hinaus auch der geografischen und militärischen Logik.

Die Wiederherstellung einer glaubwürdigen Ost-Politik muss zum Inhalt haben, das Thema Krim in die Verhandlungen einzubeziehen und die Verletzungen des innerstaatlichen Rechts sowie des Völkerrechts objektiv aufzuschlüsseln. Die Verbindung mit Russland ist historisch und kulturell gesehen stärker als die mit der Ukraine. Falls ein Gewohnheitsrecht der Ukraine – trotz illegaler Schenkung – zumindest für die Zeit während der Sowjetunion entstanden ist, müsste der Ukraine eine materielle Entschädigung gezahlt werden. Das wiederum kann wohl nur durch den internationalen Gerichtshof festgestellt werden.

Jeder weitere Tag unter der destruktiven Verhängung von Sanktionen gegen Russland, die der europäischen – und insbesondere der deutschen – Wirtschaft großen Schaden zufügt, und gleichzeitig den russischen Wirtschaftsaufschwung niederringt, macht eine wirtschaftliche Kompensationslösung für die Ukraine immer unmöglicher. Um Entschädigungsleistungen zu zahlen, muss man Geld haben. Die marode Ukraine hätte mit einer geschickteren (und wahrhaftigen) Diplomatie als saniertes Land aus diesem Konflikt hervorgehen können.

Die Eskalation muss beendet werden.

Was will die deutsche Außenpolitik wirklich? Fest steht: Ihr mangelt es an einem eigenen Profil. Die jahrelange Nicht-Entwicklung einer dezidierten Außenpolitik zur Verteidigung des Ost-West-Interessenausgleichs kann heute nicht unter dem Eindruck sich überstürzender Ereignisse im Zeitraffer nachgeholt werden. Es hat sich in diesem Jahr immer deutlicher gezeigt, dass man nicht die gleiche aggressive, einseitige und polemische Argumentationslinie gegen Russland vertreten kann, wenn man gleichzeitig eine Politik der Verständigung und der Friedensverhandlungen durchführen will. Dieser Widerspruch engt den eigenen politischen Spielraum immer mehr ein und lässt eine Verständigungspolitik unglaubwürdig erscheinen. Worte und Taten müssen im Einklang stehen. Das erfordert großen Mut, gerade auch gegenüber denjenigen (atlantischen) Kräften, die eine militärische Eskalation zielstrebig Schritt für Schritt vorantreiben.

Nur eine ganz entschiedene und rasche Kehrtwendung kann – vielleicht – noch verhindern, dass die Konflikte immer weiter in eine Sackgasse getrieben werden, aus der es kein Entrinnen mehr gibt – außer Krieg. Das kann sich 70 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – zumindest in Europa – niemand wünschen.

Datenbasis:

(1) http://de.wikipedia.org/wiki/Autonome_Republik_Krim (Gechichte der Krim)

(2) http://www.fes.de/research/fpolicy/ukraine_1.html ; Die Ukraine : Zeit der Unabhängigkeit;Henrik Bischof; Friedrich-Ebert-Stiftung

(3) http://aklimex.de/staatsorg.pdf; Deutsches Staatsrecht/ Staatsorganisation

(4) http://www.welt.de/geschichte/article125628675/Und-ploetzlich-gehoerte-die-Krim-zur-Ukraine.html Ulli Kulke 10.03.2014

(4)https://www.google.com.uy/search?q=Die+Quellen+des+Völkerrechts+girinair7.files.w ; Die Quellen des Völkerrechts

(5) http://www.fit4russland.com/russland-kennen-lernen/geschichte/73-aktuell/geo-politik/407-autonome-republik-krim ; Gemäss Völkerrecht Kapitel 1, Artikel 2 und Kapitel 6, Artikel 73 und 73/b steht der Wille der Völker über politischen Interessen des Staates oder der Staaten.

(5) http://ifsh.de/file-CORE/documents/jahrbuch/04/Heintze-dt.pdf Hans-Joachim Heintze: Prinzipien der Helsinki-Schlussakte im Widerspruch? Selbstbestimmungsrecht der Völker versus territoriale Integrität der Staaten

(5)www.bpb.de/.../35-jahre-helsinki-schlussakte-30-07- Bundeszentrale für Politische Bildung; 35 Jahre Helsinki Schlussakte

(6) http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/V%F6lkergewohnheitsrecht.htmlVölkergewohnheitsrecht

(6) www.google.com.uy/search?q=internationales+Gewohnheitsrecht&oq

(6)de.wikipedia.org/wiki/Völkerrecht

Hier können Sie die Analyse von Prof. Merkel im Original nachlesen:

(7)http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-krim-und-das-voelkerrecht-kuehle-ironie-der-geschichte-12884464.html Reinhard Merkel , Universität Hamburg;

(8) http://www.redaktion-bahamas.org/auswahl/web47.html 100 Jahre deutsche Aussenpolitik im Verhältnis zur Ukraine ; Max Müntzel (BAHAMAS 9/1993)

(8) http://www.dw.de/die-geschichte-der-halbinsel-krim/av-17463220 Elmar Brok, CDU, Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlamentes.

Quelle:  Text von Beate Taufer

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