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Was Verbraucher über die auf Gasflaschen lesbare Prüffrist wissen sollten

Archivmeldung vom 22.08.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Deutscher Verband Flüssiggas e. V./Burkhard Trautsch"
Bild: "obs/Deutscher Verband Flüssiggas e. V./Burkhard Trautsch"

Die auf Flüssiggas-Flaschen aufgedruckte Prüffrist wird manchmal als Haltbarkeitsdatum aufgefasst. Tatsächlich aber kann das enthaltene Gas auch nach Überschreiten dieser Frist noch sicher verbraucht werden. Der Deutsche Verband Flüssiggas e. V. (DVFG) erklärt, welches Zeitfenster Verbraucher einhalten und dabei zusätzlich beachten sollten.

Flüssiggas-Flaschen müssen diverse Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind dank ihrer starken Metallwände sehr robust und werden daher über viele Jahre genutzt. Neben der sorgfältigen Kontrolle in den Füllstellen vor jeder erneuten Abgabe an Verbraucher steht je nach Flaschenart alle zehn oder 15 Jahre eine noch umfassendere Sicherheitsprüfung an. Dabei wird insbesondere getestet, ob die Flasche auch erhöhter Belastung - nämlich dem 1,5-Fachen ihres normalen Betriebsdrucks - standhält.

So wird unter anderem sichergestellt, dass die Flaschenwand weiterhin die notwendige Stärke hat. Anschließend erhält die Flasche per Inkjet-Druck eine neue Kennzeichnung. Die Jahreszahl der nächsten vorgeschriebenen Prüfung ist dann im oberen Bereich der Flasche lesbar. Wird eine Gasflasche im privaten Bereich nur selten genutzt, kommt es vor, dass diese Prüffrist überschritten wird. Das restliche Gas kann dann trotzdem noch unbesorgt aufgebraucht werden, erklärt der DVFG. Abhängig von der Flaschenart gelten allerdings unterschiedlich großzügige Fristen, innerhalb derer die Nutzung noch gestattet ist.

Da die Flaschentypen für Laien meist nicht unterscheidbar sind, empfiehlt der Verband, eine Flüssiggas-Flasche spätestens zehn Jahre nach dem Überschreiten der aufgedruckten Prüffrist wieder beim Händler abzugeben oder auszutauschen. Damit sind die Verbraucher unabhängig von der Flaschenart auf der sicheren Seite. Ansonsten gilt bei abgelaufener Prüffrist noch eine Einschränkung mit Blick auf die Beförderung auf öffentlichen Straßen, die beachtet werden sollte: Denn für Verbraucher ist der Transport unter dieser Voraussetzung nur noch dann gestattet, wenn der Weg zur Abgabe oder zum Austausch der Flasche führt.

Quelle: Deutscher Verband Flüssiggas e. V. (ots)

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