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Beim Arztbesuch an das Grüne Rezept denken

Archivmeldung vom 13.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Sogenanntes „Grünes Rezept“ zur Verschreibung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Medikamente
Sogenanntes „Grünes Rezept“ zur Verschreibung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Medikamente

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Wir alle kennen das rosafarbene Kassenrezept. Das Grüne Rezept ist weniger geläufig. Ärzte aller Fachrichtungen können damit nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte verordnen. "Fragen Sie Ihren Arzt nach dem Grünen Rezept, wenn Sie leichte Beschwerden haben", rät Dr. Matthias Wilken, Apotheker beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).

"Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden seit 2004 bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr von den Krankenkassen erstattet. Aus diesem Grund wurde das Grüne Rezept erschaffen. So fallen diese sicheren und nebenwirkungsarmen Arzneimittel nicht aus der Behandlung heraus, und Ärzte können die schonendste und sicherste Therapie für ihre Patienten auswählen. Die Kosten für ein auf einem Grünen Rezept verordnetes Arzneimittel müssen die Patienten zwar meist selbst tragen, aber dafür entfallen die Zuzahlungen in Höhe von fünf bis zehn Euro pro Kassenverordnung.

Tipps für das Grüne Rezept:

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über schonende Medikationen, und bitten Sie bei Empfehlungen von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um die Verordnung auf dem Grünen Rezept.
  • Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach Möglichkeiten zur Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln im Rahmen von erweiterten Satzungsleistungen nach.
  • Sammeln Sie über das Jahr genutzte Grüne Rezepte und Kaufquittungen. Machen Sie Ihre Ausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Quelle: BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (ots)

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