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Taschengelderhöhung per Ferienjob

Archivmeldung vom 13.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das neueste Handy, die coolsten Sneakers, Eintritte für Kino und Disco übersteigen häufig das Taschengeld, das Schüler von ihren Eltern zur Verfügung gestellt bekommen. Ferienjobs bieten für diese Fälle eine gute Gelegenheit, den Geldbeutel aufzupolstern und zugleich erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln.

Allerdings gibt der Gesetzgeber strenge Regeln vor, ab welchem Alter und wie lange gearbeitet werden darf. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die Einzelheiten.

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt der Gesetzgeber Kinder und Jugendliche davor, zu lange, zu schwer oder zu viel zu arbeiten. Unter 15-Jährige werden dabei als Kinder, 15- bis 18-Jährige als Jugendliche angesehen. 

Gesetzliche Schutzbestimmungen

Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten Schutzbestimmungen, die gesundheitliche Gefahren oder eine Überbeanspruchung der Leistungsfähigkeit bei der Arbeit ausschließen sollen. „Wer noch früher mit dem Jobben anfangen möchte, darf ab einem Mindestalter von 13 Jahren Aufgaben nur im kleinen Rahmen übernehmen, wie etwa Zeitungen austragen, Nachhilfe geben, Babysitten oder Autowaschen beim Nachbarn“ , erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. „Die maximale Arbeitszeit beträgt dabei zwei Stunden pro Tag.“
Ab 15 Jahren sind Ferienjobs bis zu acht Stunden, maximal 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage im Jahr zulässig. Wochenenden und Feiertage müssen in der Regel der Erholung vorbehalten bleiben.

Aber nicht nur zeitlich sind Teenager eingeschränkt, wenn es um die Auswahl des geeigneten Ferienjobs geht. So dürfen Schüler weder Akkordarbeit leisten noch in Feucht- oder Kälteräumen arbeiten, und auch ihre Arbeits- und Ruhezeiten sind klar reglementiert. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, hat er mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Versicherungsschutz gewährleistet

Ferienjobs in Unternehmen sind grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherungsschutz gilt ab dem ersten Tag und auch für den Arbeitsweg. Passiert ein Unfall, so werden die Kosten für Arztbehandlung, Reha-Maßnahmen sowie eventuelle Rentenleistungen übernommen.

Das liebe Geld…

Wenn Schüler als Angestellte jobben, so sind sie Arbeitnehmer und damit steuerpflichtig. Die Abgabe der Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber, indem er entweder pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn abzieht oder, falls der Jobber eine Lohnsteuerkarte vorlegt, wird sein Verdienst individuell besteuert. „Am Ende des Jahres erstattet der Fiskus dem Ferienjobber die Abzüge wieder zurück, wenn die steuerliche Freigrenze von 7.664 Euro nicht überschritten wurde“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht gezahlt werden, so entfallen in der Regel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Vom Tellerwäscher zum Millionär?

Noch ist niemand mit Zeitungsaustragen in der Freizeit reich geworden, doch zur Aufbesserung des Taschengeldes reicht es sicherlich. Ein zu lukrativer Zusatzverdienst kann negative finanzielle Auswirkungen für die Eltern haben: Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich insgesamt 7.680 Euro, so entfällt das Kindergeld.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

 

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