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Kapitalschützer warnen: "Ewiger Widerruf" für Darlehen endet im Juni 2016

Archivmeldung vom 03.02.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

Das Bundeskabinett hat entschieden, das so genannte "ewige Widerrufsrecht" für Darlehensverträge bis zum 21. Juni 2016 zu beenden. Die Regelung bezieht sich auf Immobilienkredite, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden. Die Kapitalschutzvereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. rät Verbrauchern, jetzt zügig die eigenen Optionen prüfen zu lassen, damit das Widerrufsrecht im Sommer nicht ungenutzt verfällt.

Die Mehrzahl der abgeschlossenen Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 enthält Verstöße gegen gesetzliche Regeln für Widerrufsbelehrungen. Der Grund: Die Klauseln entsprechen entweder in Inhalt oder Gestaltung nicht den rechtlichen Anforderungen, oder die Widerrufsbelehrung war komplett unterlassen worden.

Bisher konnten Kreditnehmer solche Darlehensverträge zeitlich unbegrenzt widerrufen (ewiges Widerrufsrecht): "Verbraucher kamen nach dem Widerruf in den Genuss der aktuell günstigen Zinskonditionen", sagt Helmut-Joachim König von der Kapitalschutzvereinigung mittelständische Wirtschaft e.V. "Diese unbefristete Widerrufsmöglichkeit entfällt im Juni dieses Jahres. Daher sollten Kreditnehmer jetzt zügig prüfen lassen, ob für eigene Darlehen aus den Jahren 2002-2010 ein Anspruch auf Widerruf besteht und diesen dann geltend machen. Nach dem Stichtag am 21. Juni 2016 entfallen für Immobilienkäufer mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung beträchtliche finanzielle Vorteile: Er kann sich beispielsweise nicht vom Darlehensvertrag lösen oder muss eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung entrichten."

Die Experten der Kapitalschutzvereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. stellen immer wieder fest, dass es sich lohnt auch Verträge prüfen zu lassen, die schon vor vielen Jahren abgeschlossen wurden. "Da die Klauseln im Kleingedruckten meist sehr komplex gestaltet sind, empfehlen wir den Darlehensnehmern professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Verstöße aufzuspüren und noch bestehende Rechte geltend zu machen", so König.

Die Gesetzesänderung zum "ewigen Widerrufsrecht" soll am 21. März 2016 in Kraft treten. Danach haben Verbraucher drei Monate Zeit sich zu entscheiden, ob sie von ihrem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Quelle: Kapitalschutzvereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (ots)

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