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Vermächtnis mit Tücken - worauf Erben achten müssen

Archivmeldung vom 10.04.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.04.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Es ist der Traum vieler: Die unverhoffte Nachricht, dass die entfernte reiche Tante eine Erbschaft hinterlässt. Doch nicht immer ist eine Erbschaft ein Grund zur Freude, manchmal empfiehlt es sich sogar, sie auszuschlagen. Denn wer das Erbe annimmt, muss auch eventuelle Schulden übernehmen.

Banken sind dazu verpflichtet, Vermögenswerte eines Verstorbenen dem Finanzamt zu melden. Das gilt für Konto-Guthaben, Wertpapiere, Forderungen oder auch vorhandene Schließfächer (allerdings nicht für deren Inhalt).

Zum Nachweis des Erbrechts wird in den meisten Fällen ein Erbschein benötigt. Das gilt z.B. wenn der Erbe ein Konto des Erblassers umschreiben lassen möchte oder vom Konto des Verstorbenen Geld abgebucht werden soll - es sei denn, der Erblasser hat schon zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Den Erbschein stellt das Amtsgericht (Nachlassgericht) gegen Gebühr aus, die sich nach der Höhe des Erbes bemisst. Bei einem Reinnachlass von 50.000 Euro kostet ein Erbschein ca. 260 Euro. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen.

Tipp: Hinterlässt der Verstorbene größere Vermögenswerte, empfiehlt sich bei Erbengemeinschaften der Einsatz einer Vermögensverwaltung oder eines Testamentsvollstreckers. Weitere Informationen unter www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de.

Quelle: Pressemitteilung Verband der PSD Banken e.V.

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