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Abfindungszahlung in 2020 erhalten? Steuerliche Optimierungsmaßnahmen unbedingt noch im IV. Quartal 2020 prüfen und umsetzen

Archivmeldung vom 19.09.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.09.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Die Abfindungsfälle haben in Deutschland einen neuen Höchststand erreicht. Börsennotierte Unternehmen wie Linde, BMW, Daimler und MAN bauen aktuell tausende von Stellen ab. Dieser Personalabbau geht häufig mit Abfindungszahlungen einher.

Nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) bleibt von der Abfindung oftmals nur noch die Hälfte übrig. Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte darstellen, können diese aber nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Bei sechsstelligen Abfindungszahlungen lassen sich durch eine steueroptimierte Strategie häufig hohe fünfstellige Steuererstattungen realisieren.

Die ermäßigte Besteuerung entfaltet immer dann den größtmöglichen Wirkungsgrad, sofern die anderweitigen laufenden Einkünfte und Bezüge des Abfindungsjahres (z. B. der reguläre Arbeitslohn und das Arbeitslosengeld) durch steuerrelevanten Ausgaben (= vor allem durch Werbungskosten und Sonderausgaben) entscheidend nach unten korrigiert werden können.

Als auf Abfindungen spezialisierte Steuerberater (www.abfindung-steuerberater.de) mahnen wir aber hier aus gegebenen Anlass zur Achtsamkeit: Bei Werbungskosten und Sonderausgaben greift das sog. Zufluss- Abflussprinzip des § 11 EStG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Im Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Abfindungsjahr im Folgejahr, wäre es demnach schon zu spät! Sofern die Abfindung in 2020 ausgezahlt wurde, sind die steuergestaltenden Maßnahmen spätesten im vierten Quartal 2020 zu prüfen und umzusetzen.

Quelle: Steuerkanzlei Bauerfeind (ots)

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