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Bedenkliche Arzneigeschäfte: Strafmaß nicht ausreichend

Archivmeldung vom 29.09.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Der Deutsche Apothekertag in Düsseldorf hat verschärfte Strafen für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Inverkehrbringen nicht zugelassener und gefälschter Arzneimittel gefordert. Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert Behörden und Gerichte auf, "mit aller Härte und Entschiedenheit gegen derartige Rechtsverstöße vorzugehen".

In der Begründung zu dem einstimmig angenommenen Antrag heißt es, dass offensichtlich das Strafmaß für das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel oder Arzneimittelfälschungen nicht zur Abschreckung ausreiche. Die Präsidentin der Bundesapothekerkammer, Magdalene Linz, sagte dazu: "Geldstrafen und Bewährungsstrafen bei Erstverstößen reichen anscheinend nicht aus. Eine verschärfte Strafandrohung muss die Verwerflichkeit, die Folgen der Taten und den tiefen Vertrauensbruch gegenüber den Patienten verdeutlichen."

Problematisch ist nach Ansicht der Apothekerschaft die derzeitige Rechtslage. So werde die Entziehung der Apothekenbetriebserlaubnis oder der Lieferberechtigung durch Krankenkassen illegal umgangen. Linz bekräftigt das Votum des Apothekertages: "Hier müssen wir schnell handeln."

Linz: "Beim aktuellen Zytostatika-Fall greift unser System der Qualitätssicherung und Selbstverwaltung. Schließlich waren wir es, die zur Aufklärung aktiv beigetragen haben." Auch wenn man nicht wisse, ob die von Krankenkassen erhobenen Vorwürfe stimmen, müsse klar sein: "Sollte sich herausstellen, dass hier vorsätzlich betrogen wurde, ist ein Berufsverbot für diese schwarzen Schafe die konsequente Folge." Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelt derzeit gegen Pharmahändler und Apotheken wegen möglichen Abrechnungsbetrugs.

Quelle: Pressemitteilung ABDA


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