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PIP-Brustimplantate: Deutsches Gericht weist zwei weitere Klagen gegen TÜV Rheinland ab

Archivmeldung vom 07.04.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.04.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: berlin-pics  / pixelio.de
Bild: berlin-pics / pixelio.de

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zwei weitere Klagen gegen die TÜV Rheinland LGA Products GmbH ("TÜV Rheinland") abgewiesen. Geklagt hatten eine Frau aus Niederdorfelden sowie eine Frau aus Sprockhövel. Damit hat das Landgericht Nürnberg-Fürth zwei weitere Klagen gegen TÜV Rheinland im Zusammenhang mit Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse ("PIP") für unbegründet gehalten.

"Die Urteile haben ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle zu jeder Zeit verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat", sagte Ina Brock von der Kanzlei Hogan Lovells LLP, die Prozessbevollmächtigte von TÜV Rheinland.

Die Klägerinnen hatten vorgebracht, sie hätten sich, aufgrund drohender Gesundheitsschäden durch die Implantation von Silikongel-Brustimplantaten von PIP bzw. durch die Implantation eines von dem niederländischen Unternehmen Rofil Medical ("Rofil") vertriebenen Silikongel-Brustimplantats von PIP, einer Revisionsoperation unterziehen müssen.

Die französische Herstellerfirma der PIP-Brustimplantate hatte die zuständigen französischen Marktüberwachungsbehörden und TÜV Rheinland als so genannte Benannte Stelle jahrelang systematisch betrogen. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und hätten mit den Mitteln, die einer privaten Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden können. TÜV Rheinland ist hierfür nicht verantwortlich.

Dies haben bereits andere deutsche Gerichte bestätigt, insbesondere am 30. Januar 2014 das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Auch das Landgericht Paris hat am 29. September 2014 eine Schadensersatzklage gegen TÜV Rheinland abgewiesen. Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen Frauen sowie zulasten von TÜV Rheinland zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.

Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter - zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets vorgegeben, ausschließlich das gegenüber TÜV Rheinland deklarierte Silikon als Rohmaterial verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier, Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche Verwendung des deklarierten Silikons zur Verfügung gestellt. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.

Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen, aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland die Zertifikate für PIP ausgesetzt.

TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP. Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort handelnden Personen gestellt.

Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)

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