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Antisemitismus-Vorwurf widerlegt - TU Berlin muß Schmerzensgeld an Gerhard Wisnewski zahlen

Archivmeldung vom 06.04.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.04.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerhard Wisnewski
Bild: Gerhard Wisnewski

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin muß die Technische Universität Berlin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an den Autor Gerhard Wisnewski ("Operation 9/11", "Mythos 9/11") zahlen.

Das "Zentrum für Antisemitismusforschung" der TU hatte Wisnewski in einer Wanderausstellung antisemitische Thesen zu den Attentaten des 11.9.2001 unterstellt. Nachdem das ZfA 2007 bereits eine Unterlassungserklärung unterschreiben mußte, stellte das Kammergericht Berlin nun fest, daß für diese schwerwiegende Ehrverletzung auch eine Geldentschädigung zu zahlen ist. Das Gericht zog auch eine klare Trennlinie zwischen Israelkritik und Antisemitismus. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Drei Wochen lang hatte das "Zentrum für Antisemitismusforschung" (ZfA) der Technischen Universität Berlin 2007 im Lichthof der Auswärtigen Amtes eine Ausstellung mit dem Titel "Antisemitismus? Antizionismus? Israelkritik?" aufgestellt. Mittendrin: Die Namen von Gerhard Wisnewski, Andreas von Bülow und Mathias Bröckers. Auf einer Tafel zum Thema „Die Protokolle der Weisen von Zion“ - wurde ihnen die These unterstellt, jüdische Kreise und der Mossad hätten von den Anschlägen des 11.9.2001 gewusst, und Israel habe Nutzen daraus gezogen.

"Besonders für einen deutschen Journalisten stellt der Verdacht, ein Antisemit zu sein, nicht nur eine schwerwiegende Ehrverletzung dar, sondern auch eine Existenzgefährdung. Wer in den Ruch des Antisemitismus gerät, wird sehr schnell von Auftraggebern gemieden", sagte Wisnewski.

Daher klagte der preisgekrönte Autor (Rechtsanwalt: Markus Menzendorff, Frankfurt) zunächst vor dem Landgericht Berlin auf Schmerzensgeld und dann - in der Berufung - vor dem Kammergericht Berlin, das ihm jetzt in dieser Frage Recht gab (Geschäftsnummer 9 U 142/08):

„Einen – zumal deutschen – Journalisten zu Unrecht derartiger antisemitischer Verschwörungstheorien zu bezichtigen, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Rufbeeinträchtigung dar“, stellten die Richter fest.

In der Verleumdung Wisnewskis in der Antisemitismus-Ausstellung erkannte das Gericht eine besondere Prangerwirkung. Den Umstand, daß die Ausstellungsleiterin Dr. Wetzel bereits zu Beginn der Ausstellung von Dritten auf den Fehler hingewiesen worden war, ihn aber fast drei Wochen lang nicht beseitigte, bezeichnete das Gericht als grobe Fahrlässigkeit, „wenn nicht gar vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung“.

Das Gericht zog im übrigen eine klare Trennlinie zwischen Israelkritik und Antisemitismus: Wisnewski habe sich zwar sehr kritisch über die Regierung des Staates Israel geäußert, sein Denken richte sich aber nicht gegen den jüdischen Glauben oder das sich religiös konstituierende jüdische Volk. Demgemäß gebe es auch keine entsprechenden Äußerungen von ihm.

Quelle: Gerhard Wisnewski

 

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