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Finanzämter dürfen Arbeitsagenturen über Nebeneinkünfte informieren

Archivmeldung vom 29.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Grundsätzlich sind die Finanzämter durch das Steuergeheimnis dazu verpflichtet, niemanden über Steuertatbestände eines Steuerpflichtigen zu informieren.

Es ist dabei nicht relevant, ob vorliegende Informationen aus der Steuererklärung oder einer Betriebsprüfung hervorgehen.

Im Gegensatz dazu stehen die geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Gemäß der Gesetzeslage sind Finanzämter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den zuständigen Stellen (z. B. Bundesagentur für Arbeit) notwendige Tatsachen, die zur „Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs“ führen können, mitzuteilen.

Laut einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes darf das Finanzamt, wenn es den Steuerpflichtigen verdächtigt, zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen zu haben, die Arbeitsagentur darüber in Kenntnis setzen. Eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen unberechtigten Bezug von Leistungen handelt, ist dabei nicht vorab vom Finanzamt vorzunehmen.

Quelle: RTS

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