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Ehemaliger Strafrichter Warnstädt rechnet mit Richtern der 68er-Generation ab

Archivmeldung vom 03.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der frühere Strafrichter am Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Rüdiger Warnstädt, plädiert dafür, straffällige Heranwachsende grundsätzlich nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Es liege "ein großer Unfug darin, den Leuten mit 18 Jahren das Wahlrecht einzuräumen, sie mit 20 Jahren aber noch zum Jugendgericht zu schicken", sagte er den Stuttgarter Nachrichten (Freitag).

18 bis 20-Jährigen gelten als Heranwachsende. Bei ihnen zu entscheiden, ob sie ihrer "sittlichen und geistigen Entwicklung" nach noch wie Jugendliche oder schon wie Erwachsener zu behandeln, sei "völlig überholt und anachronistisch", so Warnstädt.

Vor allem die Richter der ehemaligen 68er hätten den Strafgedanken ausschalten wollten, den sie als Gewaltausübung des Staates ablehnten. Andererseits gebe es Kollegen, die die Wirklichkeit nur aus zweiter Hand und Aktenvermerken kennten. Die wichtigste Wirkung des Strafprozesses liege in seiner konsequenten Durchführung, zu der auch eine vernünftige Anwendung der Untersuchungshaft gehört. "Viele festgenommene Tatverdächtige sind bald wieder auf freiem Fuß. Wer das entscheidet, trägt dazu bei, dass es zu weiteren Straftaten kommt." Es gebe ein Recht des Täters auf Freiheit von Untersuchungshaft - aber auch eins, nicht Opfer von Straftaten zu werden.

Zur propagierten Ausweisung jugendlicher Intensivtäter mit Migrationshintergrund sagte Warnstädt: "Dieses "Ausländer raus!" ist völlig inakzeptabel. Die Leute sind hier aufgewachsen, hier geboren. Sie haben ein Recht hier zu sein, auch wenn sie Straftaten begangen haben und als Ausländer gelten." Erziehungscamps lehnt der Buchautor ("Recht so") allerdings ab: "Erziehung muss im Elternhaus und in der Schule geleistet werden. Wenn erst der Strafrichter tätig werden muss, ist es schon schief gelaufen. Man kann im Strafverfahren einiges nachholen - aber dann muss Strafe auch wirklich vollstreckt werden. Erst nach der Strafe kann man zu Erziehung und Sozialisierung schreiten.

Quelle: Stuttgarter Nachrichten

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