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Polizei darf "Corona-Daten" für strafrechtliche Ermittlungen nutzen

Archivmeldung vom 22.07.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Totalüberwachung: In Deutschland läuft der Wettlauf um die beste Überwachung aller Menschen und Aktivitäten (Symbolbild)
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Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Landesdatenschutzbeauftragter Kugelmann fordert Beschränkung auf schwere Straftaten. Die Polizei darf in bestimmten Fällen die Kontaktdaten auswerten, die Bürger*innen wegen Corona angeben müssen. Die Strafprozessordnung erlaubt dies. Das hat das rheinland-pfälzische Justizministerium dem SWR bestätigt.

Die Polizei könne im Einzelfall im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gehalten sein, zum Zwecke der Ermittlung von Zeugen oder Tatverdächtigen auf solche Listen zurückzugreifen, teilte das Ministerium mit. Voraussetzung sei lediglich, dass es ein Ermittlungsverfahren gebe. Das Gesetz unterscheide hier nicht nach der Schwere der Straftat. Es könne sich um Ermittlungen wegen Mordes, aber auch wegen Diebstahls, Betrugs oder Hausfriedenbruchs handeln.

Corona-Verordnung schließt Nutzung durch Polizei nicht aus Seit Mai müssen die Rheinland-Pfälzer*innen oft Name, Adresse und Telefonnummer angeben, zum Beispiel beim Besuch von Restaurants, Freibädern oder Kinos. In der Corona-Verordnung des Landes heißt es, die Daten der Gäste würden erfasst, um bei einer Corona-Infektion Kontakte nachverfolgen zu können: "Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig." Dies bezieht sich laut rheinland-pfälzischem Gesundheitsministerium auf diejenigen, die verpflichtet sind die Daten zu erfassen, wie die Gastronomen. Sie dürfen die Daten nicht nutzen, um ihren Gästen zum Beispiel Werbung zuzuschicken. Dass die Polizei die Daten auswertet, schließt die Verordnung nicht aus.

Polizeipräsidium fragte beim Datenschutzbeauftragten an In Bayern und Hamburg hatte es in den vergangenen Wochen Fälle gegeben, in denen die Polizei auf Gästedaten zugegriffen hat. Aus dem rheinland-pfälzischen Innenministerium heißt es, die Polizei im Land nutze die Corona-Gästelisten für die Fahndung grundsätzlich nicht. Ermittler scheinen sich aber zumindest für die Daten zu interessieren. Der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann hat dem SWR mitgeteilt, dass ein Polizeipräsidium im Land bereits bei ihm angefragt habe, ob und unter welchen Bedingungen die Polizei solche Listen auswerten dürfe.

Kugelmann fordert Datennutzung nur bei schweren Verbrechen Nach Kugelmanns Auffassung ist ein Zugriff auf die Daten durch die Polizei nur bei Ermittlungen zu schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag zu rechtfertigen. Bei einer kleinen Schlägerei zum Beispiel sei es unverhältnismäßig, dass die Polizei die Listen mit den persönlichen Daten von Besuchern auswerte. Kugelmann fordert, die Polizei müsse sich das Beschlagnahmen der Kontaktdaten generell von einem Richter genehmigen lassen. Es müsse sichergestellt sein, dass die Listen nicht zu x-beliebigen Ermittlungen herangezogen würden.

Polizeigewerkschaften halten Datenzugriff bei schweren Straftaten für notwendig Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hält das Sicherstellen und Auswerten der Corona-Gästelisten insbesondere bei schweren Straftaten für eine Selbstverständlichkeit. Der rheinland-pfälzische BDK-Landesvorsitzende Christian Soulier nennt als möglichen Fall eine Vergewaltigung in einer Gaststätte. Die Namenslisten seien wichtig, sowohl um potentielle Zeugen als auch gegebenenfalls den Täter zu ermitteln: "Es wäre allein schon aus Sicht eines Opfers garantiert nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei solche Listen nicht überprüft", sagt Soulier. Auch die Gewerkschaft der Polizei Rheinland-Pfalz ist der Auffassung, dass es den Ermittler*innen möglich sein muss, bei schweren Straftaten die Corona-Kontaktdaten zu nutzen. Die Polizei greife bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch auf andere Daten zu. Beispielsweise auf Kundendaten bei Amazon oder Ebay im Rahmen von Betrugsverfahren oder auf Daten beim Einwohnermeldeamt oder den Zulassungsstellen.

Quelle: SWR - Südwestrundfunk (ots)


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