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Regierung schafft mehr Sicherheit für Sparer

Archivmeldung vom 21.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Keine Selbstbeteiligung im Schadensfall mehr und die Einlagensicherung für deutsche Sparer soll spätestens ab 30. Juni 2009 von 20.000 auf 50.000 und zum 31. Dezember 2010 auf 100.000 Euro angehoben werde. Das beschloss diesen Mittwoch das Kabinett und änderte damit das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück: Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ist wichtiger Baustein zur Stärkung des Vertrauens in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.

Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Spätestens ab dem 30. Juni 2009 soll die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro angehoben und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent abgeschafft werden.

Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage vorgesehen.

Finanzplatz Deutschland soll wettbewerbsfähig bleiben.

Die Bundesregierung hatte im Oktober 2008 angekündigt, Vorschläge zur Verbesserung der Einlagensicherung zu entwickeln und die Regelungen zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen konkreter auszugestalten.

Was bedeutet das Gesetz für die Entschädiger?

Die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen wird neu geregelt. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen zu leistenden Sonderbeiträge, die Aufnahme von Krediten, Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie die Festle­gung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen.

Die Regelungen schreiben zudem ausdrücklich vor, dass bei der Bemessung von Beiträgen und Zahlungen das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen ist. Das Gesetz enthält au­ßerdem die Verpflichtung der Entschädigungseinrichtungen, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschä­digungsfalls vorzunehmen.

Was ändert sich für Kapitalanlagegesellschaften und die Börse?

Die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungsein­richtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) wird neu gestaltet, um mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung und eine Gleichstellung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten zu erreichen. Zukünftig ist für die Zuordnung lediglich die Erlaubnis zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung des Investmentgesetzes entscheidend – und nicht, ob die betreffende Dienstleistung auch tatsächlich erbracht wurde.

Schließlich wird der Bundesanstalt durch eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ein umfassender Informationsaustausch mit ausländischen Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten, an denen Strom, Gas und andere Waren gehandelt werden, ermöglicht.

Entstehen Bürokratiekosten?

Für Bürger nicht, nur für die Anlagenhäuser. Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Geldinstitute eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht für Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten zu liefern. Die Pflicht zur Datenlieferung führt zu zusätzlichen Bürokratiekosten in Hö­he von 933.000 Euro. Für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürger entstehen keine nennens­werten weiteren Bürokratiekosten.

Quelle: GoMoPa (www.gomopa.net)

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