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Deutsches Institut für Menschenrechte begrüßt Inkrafttreten der UN-Konvention gegen Verschwindenlassen

Archivmeldung vom 22.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Logo von Deutsches Institut für Menschenrechte
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Am 23. Dezember 2010 tritt das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen in Kraft. Dazu erklärt Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte: "Das Deutsche Institut begrüßt das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen außerordentlich. In vielen Ländern gehört die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens leider nach wie vor zum Arsenal staatlicher Repression."

Rudolf weiter: "Mit dieser Konvention ist nun erstmals ein verbindliches Instrument geschaffen worden, das die mit dem Verschwindenlassen verbundenen Menschenrechtsverletzungen umfassend bekämpft. So verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten, das Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen und verschafft den Opfern und ihren Familienangehörigen Informations- und Entschädigungsrechte. Ein Experten-Ausschuss prüft Staatenberichte und, soweit der Vertragsstaat dies akzeptiert, auch Individualbeschwerden. Deutschland hat sich aktiv für das Zustandekommen der Konvention eingesetzt und gehörte zu den Erstunterzeichnern. Nun sollte die Bundesregierung möglichst bald die in der Konvention vorgesehene Erklärung abgeben, die eine Individualbeschwerde nach Art. 31, Abs. 1 der Konvention möglich macht."

"Verschwindenlassen" bedeutet nach der Konvention die Festnahme, den Freiheitsentzug, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder von der Verschleierung des Verbleibs der verschwundenen Person. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 tritt nach der Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Deutschland hat seine Ratifikationsurkunde am 24.9.2009 hinterlegt.

Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte

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