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Kusch verteidigt Hilfe zur Selbsttötung

Archivmeldung vom 03.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der ehemaliger Justizsenator von Hamburg, Roger Kusch, hat in der PHOENIX-Runde seine Sterbehilfe für eine 79-jährige Würzburgerin verteidigt. Er habe der Frau "ihren größten Wunsch erfüllt", sagte Kusch. Sie habe "kühl analysierend festgestellt, was sie noch erwartet."

Eine andere Perspektive als ein Pflegeheim habe die Frau jedoch nicht mehr gehabt. Christof Müller-Busch von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin warf Kusch in der PHOENIX-Sendung, dass man die Frage der schlechten Pflegeheime nicht dadurch lösen könne, "dass wir die Betroffenen entsorgen". Wörtlich ergänzte Müller Busch "Und das propagieren sie." Zudem wandte er sich gegen die angewandte Suizid-Methode: "Ich möchte nicht, dass diese Todesart Schule macht - und ich kann nur davor warnen." Es sei ein Medikament verwendet wor-den, das mit schweren Nebenwirkungen, unter anderem mit Krämpfen, verbunden sei. Kusch räumte ein, dass die medizinische Seite seiner Sterbehilfe "ein besonders schwieriger Part" gewesen sei und ein Arzt "ein geeigneterer Sterbebegleiter" gewesen wäre. "Nur, so lange wir diese unmenschliche Bundesärztekammer mit ihrer unmenschlichen Bestimmung haben, dass Ärzte beim Suizid nicht helfen dürfen, traut sich kein Arzt ans Sterbebett, weil er seine Approbation verliert." Kritik an Kusch übte auch die ehemalige Vorsitzende der Enquete-Kommission "Ethik und modernde Medizin", Margot von Renesse (SPD): "Ich glaube, Sie haben ihrem eigenen Anliegen einen Bärendienst erwiesen. Denn das Ergebnis ist, dass die Gesetzgebung, die gerade die Patientenverfügung stärken will, jetzt zurücksteht und dass sogar für die Beihilfe zum Suizid, die bisher straflos war, bestimmte Strafbarkeitsregeln gelten sollen."

Quelle: PHOENIX

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