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Gehb: Weiterhin keine "amerikanischen Verhältnisse"

Archivmeldung vom 25.04.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Zu der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB:

Mit der heute verabschiedeten Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren hat der Deutsche Bundestag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Augenmaß umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. Juni 2008 das im deutschen Anwaltsrecht enthaltene Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren neu zu regeln. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren sollte für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das Prozesskostenrisiko nicht oder nicht vollständig zu tragen vermag und dadurch von einer Rechtsverfolgung abgehalten werden könnte. Wir haben nunmehr genau diesen Fall geregelt und es ansonsten bei dem grundsätzlichen Verbot belassen. Damit kann künftig auch der nicht ganz arme Mandant, dem keine Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht, unter einer erträglichen Kostenperspektive seine Rechte verfolgen.

Weitergehende Öffnungen waren aus unserer Sicht nicht angezeigt. Damit wird es auch weiterhin keine Anwaltsindustrie wie in den USA geben, wo hochspezialisierte Anwaltskanzleien auf schadensträchtige Ereignisse geradezu lauern und sich dann über die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ihre Mandanten erst suchen. Vielmehr bleibt es grundsätzlich bei dem bewährten deutschen Rechtssystem, das auch vom Bundesverfassungsgericht gewürdigt worden ist. Der Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft und der Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Gebührensätze sind vom Gericht ausdrücklich als legitime Ziele, die eine Einschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen, bewertet worden.

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion

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