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Bei der Bundestagswahl 2021 hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen

Archivmeldung vom 14.09.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.09.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Stimmzettel, Wahl (Symbolbild)
Stimmzettel, Wahl (Symbolbild)

Bild: Screenshot Youtube Video: "Umfrage: Wählen Sie per Brief oder im Wahllokal?" /Eigenes Werk

Bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 hat jede Wählerin und jeder Wähler - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei Stimmen: Eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarz gedruckten Hälfte des Stimmzettels) sowie eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels).

"Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen", so Bundeswahlleiter Georg Thiel. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge.

Erst- und Zweitstimme sind unabhängig voneinander, d. h. sie müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr kann man die Stimmabgabe "splitten" , indem man die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei vergibt und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei (sogenanntes Stimmensplitting).

Die Wählerin beziehungsweise der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme - sei es die Erst- oder die Zweitstimme - abzugeben. In diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Mit der Erststimme beeinflusst die Wählerin oder der Wähler die personelle Zusammensetzung des Bundestages unmittelbar. Mit ihr werden 299 Abgeordnete des Deutschen Bundestages (ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete je Wahlkreis) bestimmt. Jeweils die Person, die im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, zieht in den Bundestag ein. Die Zweitstimme ist entscheidend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages, da die Sitze auf die einzelnen Parteien entsprechend ihrem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt werden. Die Zweitstimme ist somit die maßgebende Stimme für das Kräfteverhältnis der Parteien.

Quelle: Der Bundeswahlleiter (ots)


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