Miersch zeigt sich offen für Prüfung von AfD-Verbotsverfahren
Archivmeldung vom 19.04.2025
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Freigeschaltet durch Sanjo Babić 
        
        
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In der Debatte über den Umgang mit der AfD hat sich SPD-Generalsekretär Matthias Miersch offen gezeigt für ein Verbotsverfahren. Sollte das angekündigte Gutachten des Verfassungsschutzes zu dem Schluss kommen, dass die AfD gesichert rechtsextrem sei und eine konkrete Gefahr für das demokratische Gemeinwesen darstelle, dann wäre das ein starkes Signal, sagte Miersch der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung".
"Auf dieser Grundlage könnte ein Verbotsverfahren ernsthaft geprüft und 
gegebenenfalls eingeleitet werden." Die Frage eines Parteiverbots dürfe 
sich "nie allein an der Stärke einer Partei orientieren, sondern an 
ihrer Verfassungsfeindlichkeit".
Miersch sprach mit Blick auf die
 Regierungsbildung von einem wachsenden Vertrauensverhältnis zu 
Friedrich Merz (CDU) und anderen Spitzenvertretern der Union, 
kritisierte die Äußerungen von CDU-Fraktionsvize Jens Spahn zur AfD 
jedoch scharf. Die Äußerungen machten ihn "sehr nachdenklich", sagte der
 SPD-Generalsekretär. "Er weiß ganz genau, was er tut. Ich sehe sein 
Agieren sehr kritisch."
Bezüglich der Diskussion, ob man 
AfD-Politiker zu Ausschussvorsitzenden wählen sollte, sagte Miersch 
einerseits, man müsse sich jeden Kandidaten genau ansehen. Es gehe nicht
 um Ausgrenzung. "Der Kandidat verdient es, dass man sich ihn genau 
anguckt und dann zu einem Schluss kommt." Gleichzeitig hält er eine Wahl
 für unwahrscheinlich. "Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen."
Miersch
 erklärte, es sei ein "Schlüsselmoment" in den Koalitionsverhandlungen 
gewesen, als Merz und CSU-Chef Söder jegliche Zusammenarbeit mit der AfD
 ausgeschlossen hätten. "Aber es gibt - nicht in der ersten Reihe - 
Personen, die das anders sehen. Friedrich Merz und Markus Söder ziehen 
da eine klare Grenze."
Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach
 dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche 
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder 
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden", sind nach 
Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der 
Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In einem
 Bundesgesetz ist geregelt, dass der Verbotsantrag von Bundestag, 
Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden kann.
Quelle: dts Nachrichtenagentur

 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
       
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