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SPD-Bildungspolitiker Rossmann plädiert weiterhin für anonyme Hinweise auf Plagiate

Archivmeldung vom 06.07.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.07.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Dr. Ernst Dieter Rossmann

Foto: Samtleben
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der bildungspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Ernst Dieter Rossmann, hat die Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft an die Universitäten kritisiert, Hinweisen auf Plagiate nur noch dann nachzugehen, wenn der Hinweisgeber bekannt ist. "Anonyme Hinweise müssen weiterhin möglich sein", sagte er der in Halle erscheinenden "Mitteldeutschen Zeitung". "Entscheidend ist die Frage, ob es sich um ein Plagiat handelt oder nicht. Wir haben auch sonst im Strafrecht nicht die Pflicht, dass die Anzeige immer öffentlich gemacht wird."

Der Obmann der Unionsfraktion im Bildungsausschuss des Bundestages, Uwe Schummer (CDU), erklärte hingegen: "Ich bin im Kern dafür, dass man den Namen nennt, wenn eine so schwere Anschuldigung erhoben wird. Das ist ein Stück Fairness gegenüber allen Beteiligten." Außerdem müsse man über Verjährung nachdenken, fügte Schummer hinzu. "Ich finde, dass eine Verjährung sinnvoll ist. Ein Mensch hat sich in 30 Jahren weiter entwickelt", betonte er mit Blick auf die ehemalige Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU), die ihren Titel nach 30 Jahren verlor und zurücktreten musste. "Und nur Mord kennt keine Verjährung. Insofern würde auch die Verhältnismäßigkeit für eine Verjährung sprechen." In den DFG-Empfehlungen heißt es: "Die Überprüfung anonymer Anzeigen ist durch die Stelle, die den Vorwurf entgegennimmt, abzuwägen. Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die Namensnennung des Whistleblowers. Der Name des Whistleblowers ist vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung des Namens gegenüber dem Betroffenen kann im Einzelfall dann geboten sein, wenn sich der Betroffene andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann."

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung (ots)

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