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SZ: Bundesjustizministerin will Rechte leiblicher Väter stärken

Archivmeldung vom 12.05.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.05.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Bild: leutheusser-schnarrenberger.de
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Bild: leutheusser-schnarrenberger.de

Die Rechte leiblicher Väter auf regelmäßige Treffen mit ihren Kindern sollen gestärkt werden. Ein Referentenentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), der der "Süddeutschen Zeitung" vorliegt, ermöglicht ein Recht des Erzeugers auf "Umgang" auch für den Fall, dass der Mann bisher noch keine Vertrauensbeziehung zu dem Kind aufbauen konnte. Nach bisheriger Rechtslage ist dies nicht möglich.

Der biologische Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt hat, kann ein Recht auf regelmäßigen Kontakt nur dann gegen den Willen der Mutter einklagen, wenn er bereits tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen und damit eine "sozial-familiäre" Beziehung aufgebaut hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte dies in zwei Urteilen von 2010 und 2011 beanstandet, weil der Erzeuger dadurch in manchem Fällen gar keine Chance habe, eine solche Beziehung aufzubauen. Nach dem Entwurf soll es aber kein automatisches Umgangsrecht geben. Zwingende Voraussetzung ist vielmehr, dass es dem "Kindeswohl" dient - was durch das Familiengericht überprüft wird, im Zweifel mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens. Zweitens wird der Kontakt nur dann erlaubt, wenn der leibliche Vater "durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will". Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn er sich von vornherein zum Kind bekannt und vielleicht sogar die Begleitung der Mutter zur Vorsorgeuntersuchung angeboten habe. Oder womöglich plane, in dieselbe Stadt zu ziehen. Die Stellung des "rechtlichen" Vaters, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder zumindest zusammenlebt, wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Flankiert werden soll das gestärkte Umgangsrecht durch einen Anspruch auf Auskunft über die Verhältnisse des Kindes. Zudem kann, wer ein Besuchsrecht für "sein" Kind durchsetzen will, vorher per Gentest klären lassen, ob es auch wirklich von ihm ist.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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