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Verfassungsbeschwerde gegen Ernennung von Stephan Harbarth zum Bundesverfassungsrichter nicht angenommen

Archivmeldung vom 12.03.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.03.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Das Bundesverfassungsgericht trifft immer öfter Entscheidungen zugunsten seiner Parteimitglieder anstelle das Grundgesetz zu vertreten (Symbolbild)
Das Bundesverfassungsgericht trifft immer öfter Entscheidungen zugunsten seiner Parteimitglieder anstelle das Grundgesetz zu vertreten (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Mit drei dürren Sätzen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr gegen die Ernennung von Stephan Harbarth zum Bundesverfassungsrichter nicht angenommen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2088/19) stellte die 1. Kammer des Zweiten Senats einstimmig fest, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht dargelegt haben.

"Diese Entscheidung ist unanfechtbar", heißt es weiter. Die Verbraucher-Kanzlei hatte am 28. November 2019 Beschwerde gegen die Ernennung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten eingelegt, weil Mandanten die Befürchtung haben, Stephan Harbarth könne aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Anwalt für die Lobbyisten-Kanzlei Schilling, Zutt & Anschütz aus Mannheim nicht objektiv Recht sprechen.

Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüft

Überraschend kommt für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer der ablehnende Beschluss nicht. "Im Gegensatz zu einer öffentlichen Verhandlung erledigt sich die Sache auf diese Weise lautlos. Die ganze Sache ist dem Bundesverfassungsgericht ohne unangenehm", meinte Ralph Sauer, Mitinhaber und Geschäftsführer der Kanzlei.

Der nationale Weg ist jetzt mit der Nichtannahme der Beschwerde zu Ende. "Wir prüfen derzeit die Möglichkeiten, ob wir den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einschalten", berichtete Sauer weiter. Bereits jetzt hält Sauer das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts durch den Fall Harbarth für beschädigt. Mit den insgesamt vier Beschwerden gegen die Ernennung Harbarths zum Verfassungsrichter habe sich das Gericht nie wirklich beschäftigt, obwohl einige der Beschwerden Substanz hatten. Da werde lieber auf Biegen und Brechen an einer Personalie festgehalte, ohne tatsächlich den Sachverhalt zu prüfen.

Seltsam findet Sauer auch die Rolle des aktuellen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Dessen Amtszeit endet Anfang Mai 2020. Harbarth soll turnusgemäß sein Nachfolger werden. Voßkuhle und seine 1. Kammer des Zweiten Senats haben eine ähnliche Beschwerde wie die von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gegen die Ernennung von Stephan Harbarth am gleichen Tag ebenfalls nicht angenommen (Az. 2 BvR 2082/19). Dabei entschied Voßkuhle sogar über einen Befangenheitsantrag gegen sich selbst. "Für den Bürger wirkt das befremdlich und ist nicht mehr nachvollziehbar. Letztlich mündet die respektlose Vorgehensweise in einem Ansehensverlust einer bisher tadellosen Institution der Bundesrepublik", bedauerte Sauer die Entwicklung und Vorgehensweise des Ersten Senats.

Das Gericht habe die Personalie Harbarth einfach so hingenommen, wie sie die Politik ihnen vorgesetzt habe. "Und dann kritisiert Harbarth in einem Interview mit dem Deutschlandfunk die Verhältnisse in Polen." Die polnische Regierung installiert derzeit ihnen genehme Juristen am Obersten Gericht. "Harbarths Kritik an Polen fällt letztlich auf das Bundesverfassungsgericht zurück", fasste Sauer zusammen. Und jetzt soll Stephan Harbarth mit seiner undurchsichtigen Vergangenheit auch noch Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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