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Finanzgericht Düsseldorf urteilt gegen „Urlaubssteuer“

Archivmeldung vom 08.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Sebastian Münzenmaier (2018)
Sebastian Münzenmaier (2018)

Bild: AfD Deutschland

„Ein gutes Zeichen“, nennt der Vorsitzende des Tourismusausschusses des Deutschen Bundestags, Sebastian Münzenmaier (AfD), die gerade bekanntgewordene Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, wonach Aufwendungen von Reiseveranstaltern für den Einkauf von Übernachtungsleistungen nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden dürfen.

„Die sogenannte Urlaubssteuer gerät dadurch immer stärker unter Druck“, so Münzenmaier. Die Düsseldorfer Richter haben jetzt geurteilt, dass eingekaufte Reiseleistungen, wie Hotelübernachtungen, nicht zum fiktiven Anlagevermögen des Reiseveranstalters zählen, weil Reiseveranstalter ihre Tätigkeit auch ausüben können ohne Eigentümer der Hotels zu sein. Die „eingekauften“ Hotelzimmer seien daher als Umlaufvermögen zu bewerten, so dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung entfalle, entschied der Senat (Az. 3 K 2728/16 G). Das Finanzgericht Münster hatte 2016 noch das Gegenteil für richtig gehalten.

Dazu Münzenmaier: „Es ist jetzt endlich Zeit, dass die Bundesregierung dem AfD-Antrag folgt und das rechtliche Durcheinander in dieser Frage beseitigt. Schließlich hält der Tourismusbeauftragte der Bundesregierung, Thomas Bareiß (CDU), die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Einkauf von Hotelzimmern für ein ‚Unding‘. Jetzt müssen den Worten auch Taten folgen!“

Quelle: AfD Deutschland

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