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Prof. Dr. Dietrich Murswiek: Richtigstellung zu seinem Gutachten über rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz

Archivmeldung vom 05.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Professor Dr. Dietrich Murswiek, Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht
Professor Dr. Dietrich Murswiek, Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht

Bild: Screenshot Internetseite: "http://www.dietrich-murswiek.de/" / Eigenes Werk / Klaus Mellenthin

In der Medienberichterstattung über die Zusammenfassung eines Gutachtens, das ich im Auftrag der AfD erstellt habe, wurde der Eindruck erweckt, aus meinem Gutachten gehe hervor, dass die AfD "ein Fall für den Verfassungsschutz" sein könnte. Dieser Eindruck ist falsch. Mein Gutachten befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, ob die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf, sondern es stellt allgemein die rechtlichen Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit der Verfassungsschutz eine politische Partei beobachten darf.

Außerdem habe ich anhand vieler Beispiele gezeigt, welche Äußerungen oder Verhaltensweisen in der Praxis der Verfassungsschutzbehörden (bei anderen Parteien und Organisationen) als "tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen" angesehen worden sind, die eine Beobachtung rechtfertigen.

Ich habe zugleich dargelegt, dass etliche der Begriffe oder Äußerungen, deren Verwendung die Verfassungsschutzbehörden als Anhaltspunkte für Extremismus werten, entweder gar nicht oder nur in einem verfassungsfeindlichen Kontext als Anhaltspunkte gewertet werden dürfen. Dennoch habe ich der AfD empfohlen, auf die Verwendung solcher Begriffe oder Äußerungen zu verzichten (sofern nicht hierdurch die Partei an der Umsetzung der von ihr für richtig gehaltenen und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbaren Politik gehindert wird), damit nicht verfassungsmäßige Aussagen zu Unrecht als extremistisch eingeordnet werden.

Verantwortlich: Professor Dr. Dietrich Murswiek, Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht

Quelle: AfD - Alternative für Deutschland (ots)

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