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Jobcenter dürfen Vielehen bei Hartz IV nicht mehr anerkennen

Archivmeldung vom 13.04.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.04.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: A. R / pixelio.de
Bild: A. R / pixelio.de

Jobcenter dürfen Zweit- und Drittfrauen aus Viel-Ehen bei Bezug von Hartz IV nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft anerkennen. Das gleiche gelte für Kinderehen, berichtet "Bild" (Freitag) unter Berufung auf eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wird der Begriff der "Partner" in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft in der Weisung genauer definiert. So müssen die Mitarbeiter in den Jobcentern jetzt bei Ehen Minderjähriger das genaue Alter beachten.

Minderjährige Personen unter 16 Jahren könnten nach deutschem Recht "eine Ehe nicht wirksam eingehen", zitiert "Bild" aus dem Papier der BA. "Ehen mit einem Partner unter 16 Jahren sind von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam." Deshalb liege auch nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) "keine Partnerschaft vor". Personen ab 17 bis 18 Jahren dürften zwar keine Ehe eingehen, sie bleibe aber trotzdem "bis zur rechtskräftigen Aufhebung (...) durch eine richterliche Entscheidung wirksam". Deshalb müssten die Eheleute in einem solchen Fall als Partner in einem Hartz-IV-Haushalt anerkannt werden.

Auch Vielehen dürfen nach der neuen Weisung nicht anerkannt werden, weil "nur eine Person als Partner" in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könne. Das islamische Recht sehe zwar die Möglichkeit von Vielehen mit bis zu vier Ehefrauen vor. Die BA stellt aber klar: "Die `Zweit- oder Drittfrau` bildet im SGB II regelmäßig keine Bedarfsgemeinschaft mit dem `Ehegatten`". Auch eine Anerkennung als eheähnliche Lebensgemeinschaft scheide aus, weil das Gesetz nur eine solche Partnerschaft zulasse. Finanzielle Nachteile müssen die Betroffenen aber trotzdem nicht befürchten. Nach Angaben der BA wird eine nicht als "Partnerin" anerkannte Zweit-, Dritt- oder Viert-Frau dann als eigenständige Bedarfsgemeinschaft geführt.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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