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Bundesverfassungsgerichts-Vize für Entflechtung der Bund-Länder-Befugnisse

Archivmeldung vom 20.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Stephan Harbarth (2016)
Stephan Harbarth (2016)

Foto: Olaf Kosinsky
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Stephan Harbarth (CDU), hat sich für eine Reform des Föderalismus ausgesprochen. In der "Neuen Osnabrücker Zeitung" riet der Jurist konkret dazu, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern wieder schärfer zu trennen.

"In einem Bundesstaat benötigen Bund wie Länder eigenständige politische Gestaltungsspielräume", sagte Harbarth. "Die zunehmende Verschränkung politischer Verantwortung ist in der Tendenz problematisch. Es ist nicht erstrebenswert, dass jede Ebene am Ende für alles zuständig ist und die Bürgerinnen und Bürger die politische Verantwortung für Erfolge und Misserfolge nicht mehr zuordnen können", sagte der Vorsitzende des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht. "Ziel sollte vielmehr die Entflechtung von Zuständigkeitsbereichen mit eigenständiger Verantwortung und klarer Zuordnung politischer Verantwortlichkeiten sein", fügte er hinzu.

Kritisch betrachtete der BVerfG-Vize daher auch Verfassungsänderungen der Vergangenheit. So beschleiche ihn Skepsis bei der Frage, "ob die Entwicklung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnis von Bund und Ländern wirklich segensreich war".

Harbarth verteidigte den Föderalismus als Organisationsprinzip des Staates vehement. "Der Föderalismus ist seit jeher ein Strukturprinzip deutscher Verfassungen und hat sich im Kern in den vergangenen sieben Jahrzehnten bewährt." Ein Zentralstaat berge die Gefahr, dass sich Menschen etwa in Ermangelung regionaler Autonomie nicht hinreichend vertreten sähen. "Der Föderalismus hat deshalb eine innerstaatlich ausgleichende und befriedende Wirkung. Wenn man diese Vorteile angemessen würdigt, muss man auch bereit sein, unterschiedliche Regelungen - freilich in Grenzen - in Kauf zu nehmen."

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)

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