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Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht

Archivmeldung vom 03.05.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.05.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de
Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de

Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, hat zusammen mit den Bundestagsabgeordneten Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings sowie Christine Lambrecht den Bundestag am 3. Mai 2011 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vertreten. Hintergrund des Verfahrens sind drei gegen die Europawahl 2009 gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden u.a. von Prof. Hans Herbert von Arnim, in denen die 5%-Sperrklausel sowie das System der sog. „starren Listen“ angegriffen werden.

Hierzu erklärt der Ausschussvorsitzende Thomas Strobl, MdB: "Der Wahlprüfungsausschuss ist einvernehmlich, mit Ausnahme der Fraktion DIE LINKE, der Auffassung, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel, die wie für die Bundestagswahlen auch für die Europawahlen gilt, auch weiterhin notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu sichern. Sowohl im Hinblick auf die steigende Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union als auch auf die zunehmenden gesetzgeberischen Kompetenzen des Europäischen Parlaments ist es unerlässlich, einer Zersplitterung des Parlaments durch Vertreter kleiner und kleinster politischer Gruppierungen, die eine nur sehr geringe Verankerung in der deutschen Wahlbevölkerung haben, entgegenzuwirken. Diese Sicht teilen auch die ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments Elmar Brok, Klaus-Heiner Lehne und Bernhard Rapkay.

Auch das System der sog. „starren Listen“, wonach bei der Europawahl nur Parteilisten gewählt werden können, ohne die Möglichkeit der Auswahl unter den einzelnen Bewerbern, ist nach einhelliger Auffassung des Wahlprüfungsausschusses verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht seit 1957 in ständiger Rechtsprechung so entschieden. Durch die demokratischen Verfahren zur Listenaufstellung innerhalb der Parteien besteht hier kein Demokratiedefizit. Dass auch die überwältigende Mehrheit der deutschen Wahlbevölkerung das derzeit bestehende Europawahlrecht als gut und richtig akzeptiert hat, kann schon daran erkannt werden, dass gegen die letzte Europawahl bei fast 27 Millionen Wählerinnen und Wählern gerade einmal 54 Wahleinsprüche erhoben worden sind.“

Quelle: Deutscher Bundestag

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