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Parkinson durch Pestizide: Ministerium will Anerkennung von Berufskrankheit vorantreiben

Freigeschaltet am 09.04.2024 um 06:44 durch Mary Smith
Agrolandwirtschaft hantiert mit hochgiftigen Mitteln, von denen viele nur per Ausnahmegenehmigung durchgewunken wurden (Symbolbild)
Agrolandwirtschaft hantiert mit hochgiftigen Mitteln, von denen viele nur per Ausnahmegenehmigung durchgewunken wurden (Symbolbild)

Bild: Screenshot Youtube Video: "Doku Gift im Essen – Wie gefährlich sind Pestizide wie Glyphosat für Mensch und Umwelt" / Eigenes Werk

Parkinson ausgelöst durch den intensiven Einsatz von Pestiziden dürfte bald als anerkannte Berufskrankheit unter Landwirten gelten. Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" (NOZ) berichtet, will das Bundesarbeitsministerium die notwendigen Schritte dazu einleiten, dass die Erkrankung in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wird. Zuvor hatte ein Experten-Gremium nach mehrjährigen Beratungen die entsprechende Aufnahme in den Katalog der Berufskrankheiten empfohlen. Eine Ministeriumssprecherin teilte der NOZ mit, das Bundesarbeitsministerium werde nach der Experten-Empfehlung "auch bei dieser Erkrankung das Verfahren zur Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung betreiben".

Die Anerkennung bedeutet, dass Betroffene Anspruch auf Leistungen ihrer Unfallversicherungsträger haben, etwa Renten. Bislang hatten Betroffene, die ihre Parkinson-Erkrankung auf beruflichen Pestizid-Einsatz zurückführten, kaum Chancen auf Anerkennung. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) teilte der NOZ mit, in den vergangenen Jahren seien 60 entsprechende Verdachtsanzeigen eingegangen. "Wegen der seinerzeit fehlenden Rechtsgrundlage waren diese Fälle negativ zu bescheiden." Nach Angaben eines Sprechers würden derzeit alle potenziell betroffenen Versicherten angeschrieben.

Bis zur förmlichen Aufnahme in den Berufskrankheiten-Katalog sei eine Anerkennung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" möglich. Neue Berufskrankheiten, die noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste veröffentlicht sind, können unter bestimmten Voraussetzungen "wie" eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden. Die Leistungen seien identisch.

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)

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