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Zeitung: Ausnahmen bei Rente ab 63 möglicherweise verfassungswidrig

Archivmeldung vom 09.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Die in letzter Minute aufgenommenen Ausnahmen bei der abschlagsfreien Rente ab 63 sind möglicherweise verfassungswidrig. Dies geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags hervor, wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Dabei geht es um die Frage, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Rente für die nötigen 45 Beitragsjahre anzuerkennen sind. Nach einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist dies laut Gesetz der Fall, nach betriebsbedingten Kündigungen nicht, schreibt die Zeitung.

Die Gutachter hätten jedoch "schwerwiegende Bedenken", ob diese ungleiche Behandlung angemessen ist. Dies dürfte "wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3, Abs. 1 GG verstoßen", heißt es demnach in der juristischen Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, die der rentenpolitische Sprecher der Grünen, Markus Kurth, beantragt hatte. Darin wird laut SZ anerkannt, dass die Bundesregierung durch einen Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen einen Missbrauch verhindern wollte, der zu mehr Frühverrentungen führt. Die Gutachter hegten aber "schwerwiegende Bedenken an der Angemessenheit der Ungleichbehandlung". So sei es problematisch, "dass kaum zu ergründen sein dürfte, wenn zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern missbräuchliche Absprachen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach außen als betriebsbedingte Kündigungen wirken". Vielmehr würden so "Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen unter Generalverdacht gestellt", obwohl es bereits an Kenntnissen über den Umfang eines möglichen Missbrauchs fehle. Es sei mithin "nicht nachvollziehbar, dass diejenigen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden und infolgedessen tatsächlich unfreiwillig arbeitslos werden, weniger schutzwürdig sein sollen als diejenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden".

Der Grünen-Politiker Kurth fühlt sich dadurch an seiner Kritik an der Rente ab 63 bestätigt: "Jetzt zeigt sich, zu welchen Ergebnissen die Panikmache um eine vermeintliche Frühverrentung ab 61 führt - zu blindem Aktionismus und Stümperei", sagte er der SZ. Der vor Renteneintritt normalerweise zweijährige Ausschluss von Arbeitslosenzeiten bei der Anrechnung auf die erforderlichen 45 Beitragsjahre sei eine Reaktion auf ein Scheinproblem, die Ausnahme müsse die Bundesregierung ersatzlos streichen. Auch das Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium hatten ursprünglich "verfassungsrechtliche Risiken" gesehen. Die Sonderregel würde auch Menschen treffen, "bei denen kein Mitnahmeeffekt" und kein "versicherungswidriges Verhalten" vorliege, hieß es in einer Stellungnahme der drei Ressorts. Kurth geht laut dem Zeitungsbericht nun davon aus, dass die Rente ab 63 bald vor Sozialgerichten und später beim Verfassungsgericht landen wird.

Für eine Normenkontrollklage beim höchsten Gericht fehlen den Grünen - selbst bei Zustimmung der Linken - etwa 30 Stimmen im Bundestag.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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