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Finanzministerium sichert Sportvereinen weitere Steuerfreiheit zu

Archivmeldung vom 27.05.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.05.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF, auch Bundesfinanzministerium) ist ein Ministerium der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin und Bonn. Das Ministerium wird unterstützt von einem wissenschaftlichen Beirat.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF, auch Bundesfinanzministerium) ist ein Ministerium der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin und Bonn. Das Ministerium wird unterstützt von einem wissenschaftlichen Beirat.

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzsteuerpflicht von Sportvereinen hat das Bundesfinanzministerium eine weitere Steuerfreiheit zugesichert. "Unsere vielen gemeinnützigen Sportvereine können sich sicher sein: Es drohen ihnen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs keine finanziellen Probleme", sagte die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Katja Hessel, dem "Redaktionsnetzwerk Deutschland".

Die vielen Ehrenamtlichen und die gewachsenen Strukturen der Sportvereine seien für die Gesellschaft "unerlässlich". Das würdige das deutsche Steuerrecht zu Recht mit umfassenden Steuerbefreiungen. "Daran wird sich auch nichts ändern: Weder besteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs eine allgemeine Rechtsunsicherheit für Sportvereine noch die Gefahr einer Steuernachzahlung", so die Finanzexpertin.

Sportvereine könnten ihren Mitgliedern weiterhin neben dem eigentlichen Sportangebot auch "Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport" anbieten, ohne dass dabei Umsatzsteuer anfalle, sagte Hessel. "Wir werden aber natürlich trotzdem zusammen mit den Ländern prüfen, ob es im Einzelnen einen Handlungsbedarf durch die geänderte Rechtsprechung geben könnte", kündigte sie an. In Deutschland gibt es mehr als 87.000 Sportvereine, die meisten von ihnen sind vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.

Lange war unstrittig, dass sie weder auf die Mitgliedsbeiträge noch auf sonstige Angebote für ihre Mitglieder Umsatzsteuer zahlen müssen. Der BFH hatte allerdings im April anders geurteilt: Im konkreten Fall ging es um einen Golfverein, der neben Mitgliedsbeiträgen auch Einnahmen unter anderem aus Gebühren für die Nutzung des Golfplatzes oder dem Vermieten von Caddys erzielte. Hier bejahte der BFH die Umsatzsteuerpflicht. Das Urteil des BFH betrifft zwar alle Sportvereine. Das Gericht wies aber selbst darauf hin, dass der Gesetzgeber durch eine Klarstellung beziehungsweise Änderung der Regelungen das Problem beheben kann. Die Aussagen von Hessel gehen nun genau in diese Richtung.

Quelle: dts Nachrichtenagentur


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