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Einigung über neues Gesetz zum Parlamentarischen Kontrollgremium

Archivmeldung vom 11.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Union und SPD haben sich laut "Spiegel" auf ein neues Gesetz zum Parlamentarischen Kontrollgremium, das gemeinsam mit dem reformierten BND-Gesetz im Herbst verabschiedet werden soll, geeinigt: Damit sollen Abgeordneten des Bundestages die Geheimdienste künftig besser kontrollieren können als bisher. Ein auf fünf Jahre gewählter Bevollmächtigter, im Regelfall ein Richter, soll mit einem 20-köpfigen Team dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) zuarbeiten.

Die Bundesregierung hat bereits ihre Zustimmung signalisiert. Oppositionspolitiker sprechen von einem faulen Kompromiss: Die Regierung wolle drei Jahre nach Beginn der NSA-Affäre nun doch fast alle umstrittenen Praktiken der Geheimdienste gesetzlich legitimieren – mit der Ausweitung der parlamentarischen Kontrollbefugnisse werde dieser Umstand lediglich kaschiert.

Der Gesetzentwurf, dem die Fraktionsvorsitzenden noch zustimmen müssen, sieht vor, dass sich die Präsidenten der Geheimdienste einmal im Jahr einer öffentlichen Anhörung stellen müssen. Berichte eines Ermittlungsbeauftragten, wie jüngst im Fall eines verstorbenen V-Manns aus der Neonaziszene, darf das Gremium künftig an vergleichbare Organe auf Bundes- und Landesebene weiterleiten.

Zudem sollen die Fraktionsvorsitzenden ein Informationsrecht erhalten; bislang müssen die neun geheim tagenden Abgeordneten ihr Wissen für sich behalten. Die "besonderen Vorkommnisse", über welche die Geheimdienstchefs das Parlament informieren müssen, werden nun erstmals, wenn auch vage, gesetzlich definiert, schreibt der "Spiegel". Schließlich sollen "Whistleblower" aus den Diensten etwas besser geschützt werden: Ihren Namen muss das Gremium nur an die Bundesregierung weiterleiten, wenn es für die Aufklärung eines Vorwurfs zwingend erforderlich ist.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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