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Sozialverband VdK fordert "Rettungsschirm für Eltern"

Archivmeldung vom 29.04.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK)
Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK)

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Angesichts der andauernden Corona-Krise und der weiterhin eingeschränkten Betreuung von Kindern und Jugendlichen fordert der Sozialverband VdK Deutschland einen "Rettungsschirm für Eltern". Deren spezielle Entschädigungsansprüche müssten entfristet und verbessert werden, so VdK-Präsidentin Verena Bentele gegenüber der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (NOZ).

Bentele betonte: "Wenn die meisten Kinder und Jugendlichen nicht wieder in die Kita oder in die Schule gehen können, fragen wir uns, wo der Rettungsschirm für die Eltern bleibt." Der Entschädigungsanspruch sei prinzipiell sinnvoll. "Doch er ist befristet und läuft in ein paar Wochen aus. Außerdem machen es all die Voraussetzungen den Eltern nur unnötig schwer. Hier muss ganz dringend nachgebessert werden." Eltern, und gerade Alleinerziehende, fühlten sich alleingelassen: mit ihren finanziellen Nöten, mit der Betreuung ihrer Kinder, mit der Angst um den Arbeitsplatz.

Mütter und Väter haben seit Ende März einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser greift, wenn sie wegen coronabedingter Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Der VdK verlangt nun, den Anspruch von 67 Prozent auf 80 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens zu erhöhen. Er sollte nach den Vorstellungen des Sozialverbandes außerdem auch während der Kita- und Schulferien gelten. Auch müsse der von den Eltern zu erbringende Nachweis entfallen, dass es keine andere "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" gebe. Und schließlich sollten Eltern vom Kündigungsschutz profitieren, wenn sie die Entschädigungsleistung erhielten, heißt es in einem Positionspapier, das der "NOZ" vorliegt.

Anspruch auf die Entschädigung besteht unter einer Reihe von Voraussetzungen. So darf keine andere Person vorhanden sein, die das Kind betreuen kann. Zudem muss das Kind unter 12 Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und dadurch hilfsbedürftig sein. Auch dürfen die Eltern weder im Homeoffice arbeiten noch eine Lohnersatzleistung (wie das Kurzarbeitergeld) erhalten. Sie müssen ferner ihre Überstunden, Zeitguthaben und den Vorjahresurlaub aufgebraucht haben, so der VdK. Er erläutert: "Erfüllen Eltern diese Voraussetzungen, erhalten sie von ihrem Arbeitgeber 67 Prozent vom Nettolohn, maximal 2016 Euro im Monat. Der Anspruch besteht nur für höchstens sechs Wochen und nicht in den Schulferien."

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung (ots)


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