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Corona-Diktatur in Bayern: Katastrophenfall ermöglicht behördlichen Zugriff auf Haus und Hof

Archivmeldung vom 07.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Markus Söder (2020)
Markus Söder (2020)

Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

"Möchtegern-Corona-Diktator Markus Söder (CSU), Bayerns Ministerpräsident, hat in seinem krankhaft anmutenden Wahn, das angeblich gefährliche Coronavirus zu bekämpfen, den Katastrophenalarm über das gesamte Bundesland verhängt. Das ist de facto die Einführung einer Zwangsdiktatur mit weitgehenden Grundrechtseingriffen und Folgen für alle Bürger." Dies berichtet das Magazin "Unser Mitteleuropa" unter Berufung auf das bayrische Katastrophenschutzgesetz.

Weiter berichtet das Magazin: "Behördlicher Zugriff auf Privateigentum

So hat Söder, der immer wieder mit absurdesten Vergleichen Panik schürt („Alle 4 Minuten stirbt in Deutschland ein Mensch an Corona!“; Die Todeszahlen sind aktuell so hoch, als würde jeden Tag ein Flugzeug abstürzen!“), einen Zehn-Punkte-Plan vorgelegt, der totale Ausgangssperren für das Bundesland vorsieht, ebenso wie das Ende des kleinen Grenzverkehrs und Zwangsquarantäne für alle Einreisenden. Der tatsächliche Hammer steckt aber in der Verkündung des Katastrophenfalls.

Denn das bedeutet laut dem bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG), dass die Katastrophenschutzbehörde uneingeschränkte Zugriff auf „Dienst‑, Sach‑, und Werkleistungen“ der Bürger hat und diese einfordern kann. Wenn Gefahr im Verzug ist, darf auf „Sachen“ direkt zugegriffen werden. Das Privateigentum ist damit nicht mehr geschützt und der Willkür des Staates ausgesetzt:

Ebenso darf die Behörde unter Artikel 10 Befugnisse der Polizei übernehmen (!) und Personen zwangsweise umsiedeln:

Art. 10 Platzverweisung und Räumung: „Die Katastrophenschutzbehörde kann das Betreten des Katastrophengebiets verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen, wenn das zur Katastrophenabwehr erforderlich ist. Von der Katastrophenschutzbehörde hierzu beauftragte eingesetzte Kräfte haben diese Befugnis bei Gefahr im Verzug, soweit Polizei nicht zur Verfügung steht.“

Quelle: Unser Mitteleuropa


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