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INSM: Das Bundesverfassungsgericht muss beim Soli schnellstmöglich für Klarheit sorgen

Archivmeldung vom 27.08.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht

Von Rainer Lück 1RL.de - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0 de, Link

Die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) begrüßt die Verfassungsbeschwerde der FDP-Bundestagsabgeordneten gegen die fortlaufende Erhebung des Solis und unterstützt das Ansinnen ausdrücklich. Dazu der Geschäftsführer der INSM, Hubertus Pellengahr: "Bürger, Politik und Wirtschaft haben ein Recht auf Klarheit über der Verfassungsmäßigkeit des Solis.

Umso schneller es hier eine grundsätzliche Bewertung des Bundesverfassungsgerichts gibt, desto besser. Dann wissen Bürger und Wirtschaft, mit welchen Belastungen Sie in diesem und in den folgenden Jahren zu rechnen haben, und der Staat weiß, mit welchen Einnahmen er guten Gewissens rechnen darf. Die Corona-Krise hat in Deutschland viel verändert, aber nicht unsere Verfassung."

Die INSM hat ihrerseits Anfang des Jahres Einspruch gegen die Zahlung des Solis eingelegt und befindet sich auf dem Klageweg derzeit beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die INSM hält es für verfassungswidrig, dass sie seit Jahresanfang ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin den Solidaritätszuschlag vom Lohn abziehen und diesen an das Finanzamt abführen muss. Die INSM geht davon aus, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Kürze das Bundesverfassungsgericht um Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen bitten wird. Pellengahr: "Das Bundesverfassungsgericht wird sich früher oder später mit dem Soli befassen müssen. Die Verfassungsbeschwerde der FDP bietet dem Gericht jetzt eine Chance, schnell für Klarheit zu sorgen. Ich hoffe, dass diese Chance genutzt wird."

Die INSM vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag seit dem 31. Dezember 2019 nicht mehr erhoben werden darf, da die rechtlichen Voraussetzungen weggefallen sind. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II zum Ende des vergangenen Jahres ist offensichtlich, dass beim Bund keine besonderen vereinigungsbedingten Belastungen mehr vorliegen. Diese Belastungen waren aber der Grund für die jahrzehntelange Erhebung des Solis. Seit dem Jahreswechsel herrscht wieder die "finanzverfassungsrechtliche Normallage" (vgl. Kube 2018 ).

Bei ihrer Einschätzung stützt sich die INSM unter anderem auf die Bewertung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier: "Die Voraussetzung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist entfallen. Seit dem Jahreswechsel und dem damit einhergehenden Ende des Solidarpakts II, ist das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen." (Seinen vollständigen Blogbeitrag dazu finden Sie hier.)

Quelle: Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) (ots)

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