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Oberste Datenschützer prüfen Bundesbank-Regeln

Archivmeldung vom 02.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de
Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Handelsverbote und neue Meldepflichten für Bundesbankmitarbeiter beschäftigen jetzt die oberste Datenschutzbehörde. Nach einer Beschwerde eines oder einer Beschäftigten gegen die neuen Regeln überprüft die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) in Bonn die Angelegenheit und hat die Notenbank zu einer Stellungnahme aufgefordert, berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Im Zentrum steht eine Interessenabwägung: der Anspruch der Bundesbank, als Institution für Bankenaufsicht und Geldpolitik die Compliance ihrer Mitarbeiter zu sichern, gegen den Anspruch der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung. Wie von der FAZ berichtet, gibt es in der Bundesbank Ärger, weil sie zum 1. September Richtlinien für private Finanzgeschäfte von Mitarbeitern verschärft hat. Etwa ein Viertel der 11.500 Mitarbeiter darf keine Aktien, Anleihen und andere Produkte von Banken, Versicherungen und anderen Finanzhäusern aus der EU mehr kaufen. Außerdem müssen diese Beschäftigten sowie ein weiteres Viertel der Belegschaft den Arbeitgeber über bestimmte Geldanlagen informieren - inklusive Festgeld von mehr als 10.000 Euro und mehr als drei Monaten Laufzeit. "Der BfDI liegt zu diesem Sachverhalt eine Eingabe vor", teilte die Datenschutzbeauftragte schriftlich mit. Diese Eingabe komme "aus dem Kreis der Belegschaft".

"Die BfDI prüft den ihr mitgeteilten Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht. Zu diesem Zweck hat sie zunächst die Bundesbank um Stellungnahme gebeten." Grundsätzlich dürfe die Bundesbank von Mitarbeitern, die als Insider eingestuft würden, Auskunft über Finanzgeschäfte verlangen und Compliance- oder Ethikregelungen vorgeben. Das ergebe sich aus einer Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der durch das Bundesdatenschutzgesetz abgedeckten Datenverarbeitung. Dabei seien Interessen abzuwägen. "Der Informationsanspruch der Bundesbank wird durch die Datenschutzgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz und der Datenminimierung begrenzt. Inwieweit die Leitsätze der Bundesbank diesen Grundsätzen genügen, wird derzeit geprüft."

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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