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Strafverfolgung mit Luca-App in Brandenburg seit 2020 möglich

Archivmeldung vom 23.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
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Bild: Rike / pixelio.de

Die Strafverfolgungsbehörden in Brandenburg dürfen schon seit dem 1. September 2020 auf Daten der Luca- und Corona-App sowie die Besuchernachweise von Restaurants zurückgreifen. Die Entscheidung trifft der für ein Strafverfahren verantwortliche Staatsanwalt. Dies wurde erst auf Nachfrage von rbb24 vom Polizeipräsidium Potsdam öffentlich.

Die Regelung gelte seit dem 1.September 2020. Wörtlich heißt es in der Antwort an den rbb: "Die bisherige mit der GStA (Generalstaatsanwaltschaft - Anm. d. Red) abgestimmte Regelung des Polizeipräsidiums beinhaltet, dass in einem solchen Falle der im konkreten Strafverfahren zuständige Verfahrensstaatsanwalt einen Entscheidungsvorbehalt hat. Ergo könnte für ein solches Strafverfahren eine Datenerhebung im Sinne Ihrer Anfrage nur nach entsprechender Entscheidung des zuständigen Verfahrensstaatsanwaltes erfolgen." Der Pressestelle sei jedoch bislang kein Fall bekannt, in dem Corona-Daten auch zur Strafverfolgung erhoben wurden. Aktuell sei man mit der Generalstaatsanwaltschaft in einem Abstimmungsprozess.

Brandenburgs Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) hatte in der Sitzung des Rechtsausschusses am 10.Februar 2022 im Brandenburger Landtag angekündigt, sie wolle sowohl die Daten der Luca-, der Corona App als auch die Gästelisten aus Restaurants für die Verfolgung "schwerer Straftaten" nutzen. Hoffmann sprach im Rechtsausschuss von einer "unsicheren Rechtslage". Das Bundesgesetz spräche nur vom "Ausschluss der Weiterverwendung von Verantwortlichen und zuständigen Stellen". Aber es enthalte "keine Ausführungen zur Frage des Zugriffs von Strafverfolgungsbehörden."

Das Bundesjustizministerium teilte auf Anfrage des rbb mit: "Der Zugriff auf Daten der Luca-App zu Zwecken der Strafverfolgung verstößt gegen ausdrückliche Bestimmungen des Bundesrechts (hier: § 28a Absatz 4 Satz 3, 6 des Infektionsschutzgesetzes) sowie ggf. des Landesrechts."

Auch Dagmar Hardge, die Brandenburger Landesdatenschutzbeauftragte, verweist im Interview mit dem rbb darauf, dass die Gesetzeslage eindeutig sei.

Eine Umfrage unter den Justizministerien der 16 Bundesländer ergab, dass nur Bremen und Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass die Nutzung von Corona-Daten für die Strafverfolgung möglich sei. Rheinland-Pfalz verwies jedoch darauf, dass ein Richter zustimmen müsse.

Quelle: rbb - Rundfunk Berlin-Brandenburg (ots)

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