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Fluthilfen werden auf Hartz IV angerechnet - aber widersprüchliche Regelungen

Archivmeldung vom 14.06.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.06.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann/moshxl.de / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann/moshxl.de / pixelio.de

Auf die deutschen Sozialgerichte könnte demnächst viel Arbeit zukommen. Der Grund sind die teilweise widersprüchlichen Regelungen zur Anrechnung von Hochwasserhilfen für Hartz-IV-Betroffene. Laut einer Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), über die die in Berlin erscheinende Tageszeitung »neues deutschland« berichtet, sollen bereits gezahlte Nothilfen mit Hartz-IV-Leistungen verrechnet werden.

Wer etwa seinen kompletten Hausrat an die Fluten verloren hat und deshalb Soforthilfe erhält, muss sich vorsehen: »In dem Fall würde das Jobcenter kein Möbelgeld mehr zahlen«, warnt der Wuppertaler Arbeitslosenrechtsberater Harald Thomé gegenüber »neues deutschland«. Zwar hätten Bundesagentur für Arbeit, Deutscher Städtetag und Landkreistag gemeinsam erklärt, dass Soforthilfen nicht anzurechnen seien. »Doch das gilt nicht für Erstausstattung«, betont Thomé.

In der »nd« vorliegenden Anweisung des BMAS heißt es, dass die Jobcenter Hilfen für die Neuanschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten nur gewähren, wenn die Kosten »weder durch eine Versicherung noch durch eine anderweitiges Notprogramm erstattet werden«. Ohnehin seien die Zahlungen für eine Erstausstattung viel zu gering, kritisiert Thomé. Während es in Westdeutschland maximal 2000 Euro gebe, würden viele Kommunen in den neuen Ländern oftmals nur 800 Euro zahlen, so Thomé.

Quelle: neues deutschland (ots)

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